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Für Angestellte ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze die entscheidende Zahl auf dem Weg in die private Krankenversicherung. Sie wird jedes Jahr neu festgesetzt, es gibt sie in zwei Varianten, und sie wird oft mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt. Wie die PKV insgesamt funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur privaten Krankenversicherung.
Auf dieser Seite lesen Sie, wie hoch die Grenze derzeit ist, ab wann Sie versicherungsfrei werden und welche Gehaltsbestandteile mitzählen. Wenn Sie die Grenze überschreiten und Tarife gegenüberstellen lassen möchten, können Sie Ihren kostenfreien Tarifvergleich anfordern.
Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Betrag, oberhalb dessen Arbeiter und Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind und sich privat krankenversichern können. Sie wird deshalb auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Der konkrete Betrag steht nicht im Gesetz selbst. § 6 Abs. 6 SGB V nennt nur einen Ausgangswert für das Jahr 2003 und eine Regel zur jährlichen Fortschreibung. Der jeweils geltende Betrag wird Jahr für Jahr durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgesetzt, für das laufende Jahr in § 2 der SVBezGrV 2026. Wer nur den Paragrafen des SGB V zitiert, nennt deshalb keine Zahl.
Die Grenze betrifft nur Arbeitnehmer. Hauptberuflich Selbstständige sind unabhängig vom Einkommen nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V), Beamte mit Beihilfeanspruch sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei.
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze derzeit?
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 77.400 € im Jahr beziehungsweise 6.450 € im Monat (Stand 2026). Daneben gibt es eine niedrigere besondere Grenze für einen kleinen Kreis von Altversicherten.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 77.400 €
- Versicherungspflichtgrenze pro Monat
- 6.450 €
- besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 69.750 €
pro Jahr (6.450 € im Monat), 2026
Jahresgrenze ÷ 12, 2026
für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert waren
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), Stand 2026
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und zugleich privat krankenversichert waren. Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Wer damals zwar über der Grenze verdiente, aber freiwillig gesetzlich versichert blieb, fällt nicht darunter – für ihn gilt die allgemeine Grenze.
Ab wann ist man bei Überschreiten der Grenze versicherungsfrei?
Angestellte werden mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei, in dem ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sofern es auch die ab dem folgenden Jahr geltende Grenze übersteigt. So regelt es § 6 Abs. 4 SGB V.
Das hat zwei praktische Folgen. Erstens werden Sie nicht im Monat der Gehaltserhöhung versicherungsfrei, sondern frühestens zum Jahreswechsel. Zweitens reicht es nicht, knapp über der aktuellen Grenze zu liegen: Weil die Grenze in der Regel jährlich steigt, muss Ihr Entgelt auch den neuen Wert übertreffen.
So wirkt die Grenze im Zeitablauf
- 1
Gehaltserhöhung im laufenden Jahr
Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt steigt über die Grenze des laufenden Jahres. Sie bleiben zunächst versicherungspflichtig.
- 2
Prüfung zum Jahresende
Maßgeblich ist, ob Ihr Entgelt auch die Grenze übersteigt, die ab dem 1. Januar des Folgejahres gilt.
- 3
Versicherungsfreiheit ab Jahreswechsel
Liegt Ihr Entgelt über beiden Grenzen, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres. Die Krankenkasse informiert Sie in der Regel über die Möglichkeit, freiwillig versichert zu bleiben oder auszutreten.
- 4
Entscheidung treffen
Sie können freiwillig in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln. Beenden Sie die gesetzliche Mitgliedschaft erst, wenn der private Versicherer Sie angenommen hat.
Wer erstmals eine Beschäftigung aufnimmt und dabei ein Entgelt über der Grenze vereinbart, wird gar nicht erst versicherungspflichtig. Das betrifft etwa Berufseinsteiger nach dem Studium oder Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen. Wie der Wechsel praktisch abläuft, beschreibt unser Beitrag Wechsel von der GKV in die PKV.
Was zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen alle laufenden Bezüge aus der Beschäftigung und Sonderzahlungen, mit denen Sie mit hinreichender Sicherheit jedes Jahr rechnen können; Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand bleiben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V außer Betracht. Die Prüfung ist vorausschauend: Es kommt darauf an, was Sie in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich regelmäßig verdienen.
Die folgende Übersicht gibt die Praxis der Krankenkassen wieder, wie sie der GKV-Spitzenverband in seinen Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit vom 20. März 2019 beschreibt. Im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse über die Versicherungspflicht.
| Bestandteil | Zählt in der Regel mit? | Hinweis |
|---|---|---|
| laufendes Monatsgehalt | ja | Grundlage der Berechnung |
| vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld | ja | wenn mit hinreichender Sicherheit jährlich gezahlt |
| feste, regelmäßig gezahlte Zulagen | ja | etwa dauerhaft vereinbarte Funktionszulagen |
| einmalige oder unsichere Prämien, erfolgsabhängige Boni | nein | keine regelmäßige Zahlung; ein fest zugesagter Mindestbetrag zählt dagegen mit |
| unregelmäßige Überstundenvergütung | nein | fest vereinbarte Pauschalen können mitzählen |
| Familienzuschläge | nein | ausdrücklich ausgenommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) |
Wer mehrere Beschäftigungen hat, sollte die Frage mit der Krankenkasse klären, denn die Entgelte werden bei der Prüfung grundsätzlich zusammengerechnet. Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Grenze; ihre Besonderheiten fasst der Ratgeber PKV für Ärzte zusammen.
Was unterscheidet die Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet darüber, ob ein Arbeitnehmer gesetzlich versicherungspflichtig ist, während die Beitragsbemessungsgrenze festlegt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Die beiden Grenzen werden häufig verwechselt, weil sie in derselben Verordnung stehen.
| Größe | Wert (Stand 2026) | Wofür sie gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 77.400 € | Versicherungspflicht oder -freiheit von Arbeitnehmern | § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V, § 2 Abs. 1 SVBezGrV |
| besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 69.750 € | Versicherungspflicht für Altversicherte vom 31.12.2002 | § 6 Abs. 7 SGB V, § 2 Abs. 2 SVBezGrV |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750 € | Obergrenze für die Berechnung der GKV- und Pflegebeiträge | § 223 SGB V, § 55 Abs. 2 SGB XI |
Derzeit sind die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze betragsgleich. Das bleibt nicht so: Nach § 223 Abs. 4 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes entspricht die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 der um 3.600 Euro erhöhten besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Aussagen wie „Die Versicherungspflichtgrenze ist zugleich die Beitragsbemessungsgrenze“ sind deshalb schon heute ungenau und ab 2027 falsch.
Für Sie als Angestellter ist die Beitragsbemessungsgrenze trotzdem wichtig: Sie bestimmt den GKV-Höchstbeitrag und damit auch den höchsten Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Mehr dazu im Ratgeber PKV für Angestellte, einen Überblick über die Beiträge gibt der Beitrag PKV-Kosten.
Was passiert, wenn das Entgelt wieder unter die Grenze sinkt?
Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines privat versicherten Angestellten unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird er grundsätzlich wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das kann durch eine Gehaltskürzung, eine Verringerung der Arbeitszeit oder durch eine Anhebung der Grenze selbst geschehen.
Wird die Versicherungspflicht allein durch die jährliche Anhebung der Grenze ausgelöst, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und in der PKV bleiben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen, und die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V).
Für Versicherte ab 55 gilt eine Sonderregel: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer solchen Person steht dem gleich. Ein Gehalt unter der Grenze führt diese Personen also nicht zurück in die GKV.
Wie entwickelt sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze in Zukunft?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung neu festgesetzt und orientiert sich an der Entwicklung der Löhne und Gehälter. In den vergangenen Jahren ist sie regelmäßig gestiegen.
Die Werte für 2027 stehen erst mit der Verordnung für 2027 fest. Zum Redaktionsstand lag lediglich der Referentenentwurf vom 21. September 2026 vor: allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 84.150 Euro, Beitragsbemessungsgrenze 76.500 Euro im Jahr. Beschlossen war er noch nicht; Bundeskabinett und Bundesrat müssen zustimmen. Wer knapp über der aktuellen Grenze liegt, sollte die neue Grenze abwarten, bevor er den Wechsel plant, denn für die Versicherungsfreiheit zählt auch der Wert des Folgejahres. Begriffe wie Rechengrößen oder Versicherungsfreiheit erläutert unser PKV-Lexikon.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze dasselbe wie die Beitragsbemessungsgrenze?
Wie lange muss man über der Versicherungspflichtgrenze verdienen, um in die PKV zu wechseln?
Zählen Weihnachtsgeld und Boni zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Was passiert, wenn das Gehalt wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt?
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027?
Quellen (9)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
- Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026) (2026)
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (2026)
- Bundesministerium für Gesundheit: Begriffe von A bis Z: Beitragsbemessungsgrenze (2026)
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise: Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019 (2019)
- Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (2026)
- Verband der Privaten Krankenversicherung (Branchenverband): Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung steigt 2027 auf 84.150 Euro (Meldung zum Referentenentwurf, 21.09.2026) (2026)
Rechtsstand: September 2026. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB V i. V. m. § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026; besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V i. V. m. § 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026; Ende der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V; Versicherungsfreiheit ab 55 nach § 6 Abs. 3a SGB V; Befreiung nach § 8 SGB V; Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 SGB V und § 55 Abs. 2 SGB XI, für 2027 nach § 223 Abs. 4 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.