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Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist keine Formalie, sondern eine der folgenreichsten Versicherungsentscheidungen überhaupt. Er ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, er verlangt eine sorgfältige Gesundheitsprüfung, und er lässt sich später nicht ohne Weiteres umkehren. Die Grundlagen zu Leistungen, Beiträgen und Sozialtarifen fasst unser Ratgeber zur privaten Krankenversicherung zusammen.
Auf dieser Seite lesen Sie, wer wechseln darf, wann der richtige Zeitpunkt ist und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten, damit keine Versicherungslücke entsteht. Wenn Sie Tarife gegenüberstellen lassen möchten, können Sie Ihren kostenfreien Tarifvergleich anfordern.
Wer darf von der GKV in die PKV wechseln?
Von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln dürfen nur Personen, die nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind: Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler, Beamte mit Beihilfeanspruch sowie Studierende, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für jede dieser Gruppen gelten eigene Voraussetzungen und ein eigener Zeitpunkt.
| Personengruppe | Voraussetzung für den Wechsel | Zeitpunkt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Angestellte | regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 77.400 € (Stand 2026) und über der Grenze des Folgejahres | mit Ablauf des Kalenderjahres der Überschreitung; bei erster Beschäftigung über der Grenze von Beginn an | § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB V |
| Selbstständige und Freiberufler | hauptberuflich selbstständige Tätigkeit, unabhängig vom Einkommen | ab Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit | § 5 Abs. 5 SGB V |
| Beamte, Richter, Soldaten | Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge | mit Beginn des Dienstverhältnisses | § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V |
| Studierende | Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht, nicht widerrufbar | Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht | § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V |
Die Einzelheiten je Gruppe finden Sie in unseren Ratgebern PKV für Angestellte, PKV für Selbstständige, PKV für Beamte und PKV für Studenten.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für Angestellte?
Angestellte können frühestens zum Ende des Kalenderjahres in die PKV wechseln, in dem ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet – vorausgesetzt, es übersteigt auch die Grenze des folgenden Jahres. Das regelt § 6 Abs. 4 SGB V. Eine Gehaltserhöhung im Frühjahr macht Sie also nicht im Sommer versicherungsfrei, sondern mit Ablauf des Jahres.
Maßgeblich ist das regelmäßige Entgelt, vorausschauend betrachtet. Weil die Grenze meist jährlich steigt, lohnt sich ein Blick auf den Wert des Folgejahres, sobald er feststeht. Wie die Grenze genau funktioniert und was zum Entgelt zählt, erklärt der Beitrag zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 77.400 €
- Versicherungspflichtgrenze pro Monat
- 6.450 €
- besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 69.750 €
pro Jahr (6.450 € im Monat), 2026
Jahresgrenze ÷ 12, 2026
für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert waren
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), Stand 2026
Wer erstmals eine Beschäftigung aufnimmt, etwa nach dem Studium, und dabei ein Entgelt über der Grenze erzielt, wird gar nicht erst versicherungspflichtig. Er kann sich sofort privat versichern oder der GKV freiwillig beitreten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V).
Wie läuft der Wechsel von der GKV in die PKV ab?
Der Wechsel von der GKV in die PKV läuft in einer festen Reihenfolge ab: Voraussetzungen prüfen, Bedarf klären, Tarife gegenüberstellen, Antrag stellen, Annahme abwarten und erst dann die gesetzliche Mitgliedschaft beenden. Die Reihenfolge schützt Sie vor einer Lücke im Versicherungsschutz.
Der Wechsel in acht Schritten
- 1
Voraussetzung prüfen
Klären Sie, ob und ab wann Sie versicherungsfrei sind – als Angestellter über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, als hauptberuflich Selbstständiger oder als Beamter mit Beihilfeanspruch.
- 2
Bedarf festlegen
Überlegen Sie, welche Leistungen Ihnen wichtig sind, ob Sie ein Krankentagegeld brauchen und welche Selbstbeteiligung zu Ihren Reserven passt. Denken Sie an die Familienplanung, denn in der PKV zahlt jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag.
- 3
Unterlagen sammeln
Stellen Sie Arztberichte, Behandlungen und Diagnosen der Zeiträume zusammen, nach denen die Versicherer fragen. Ihre Krankenkasse und Ihre Ärzte können Ihnen dabei helfen.
- 4
Tarife gegenüberstellen
Vergleichen Sie Leistungsbedingungen, nicht nur Beiträge. Bei Vorerkrankungen empfiehlt sich eine anonyme Risikovoranfrage über einen Makler.
- 5
Antrag stellen
Beantworten Sie alle Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß. Anzugeben ist, wonach der Versicherer in Textform fragt.
- 6
Annahme abwarten
Prüfen Sie den Versicherungsschein auf Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse, bevor Sie weitere Schritte gehen.
- 7
GKV-Mitgliedschaft beenden
Erklären Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse den Austritt beziehungsweise die Kündigung und legen Sie den Nachweis des neuen Schutzes vor. Lassen Sie sich Fristen und Enddatum schriftlich bestätigen.
- 8
Arbeitgeber informieren
Als Angestellter reichen Sie die Bescheinigung Ihres Versicherers beim Arbeitgeber ein, damit er den Beitragszuschuss zahlen kann.
Welche Kündigungs- oder Austrittsfristen für Sie gelten, hängt davon ab, ob Sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind und aus welchem Grund Ihre Mitgliedschaft endet. Fragen Sie deshalb frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse nach und lassen Sie sich die Frist schriftlich geben.
Worauf kommt es bei den Gesundheitsfragen an?
Bei den Gesundheitsfragen im PKV-Antrag müssen Sie alle Ihnen bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt und die für seine Entscheidung erheblich sind. Das regelt § 19 Abs. 1 VVG. Wonach nicht gefragt wird, müssen Sie nicht von sich aus mitteilen.
Die Folgen einer falschen oder unvollständigen Angabe sind nach dem Verschulden abgestuft:
| Verschulden | mögliche Folge | Norm |
|---|---|---|
| Vorsatz | Rücktritt vom Vertrag | § 19 Abs. 2 VVG |
| grobe Fahrlässigkeit | Rücktritt, außer der Versicherer hätte den Vertrag auch bei Kenntnis zu anderen Bedingungen geschlossen – dann Vertragsanpassung | § 19 Abs. 2 und 4 VVG |
| einfache Fahrlässigkeit | kein Rücktritt; Vertragsanpassung möglich | § 19 Abs. 3 und 4 VVG |
| ohne Verschulden | in der Krankenversicherung keine Vertragsanpassung | § 194 Abs. 1 VVG |
Eine Kündigung durch den Versicherer, die § 19 Abs. 3 VVG sonst erlaubt, ist bei einer Krankheitskostenversicherung zur Erfüllung der Versicherungspflicht ausgeschlossen (§ 206 Abs. 1 VVG). Der Versicherer muss Sie vorher gesondert in Textform auf die Folgen hingewiesen haben (§ 19 Abs. 5 VVG). In der Krankenversicherung erlöschen seine Rechte nach drei Jahren (§ 194 Abs. 1 Satz 4 VVG); bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung bleibt es bei zehn Jahren. Gerade weil die Risikoprüfung zwischen den Versicherern unterschiedlich ausfällt, lohnt es sich, Angebote mehrerer Unternehmen einzuholen.
Was gilt, wenn der Versicherer Sie nicht aufnimmt?
Ein privater Krankenversicherer darf einen Antrag auf einen normalen Tarif ablehnen oder nur mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss annehmen, denn einen Aufnahmezwang gibt es nur im Basistarif. Für normale Tarife sieht das Gesetz keine Obergrenze für Risikozuschläge vor.
Den Basistarif muss der Versicherer unter anderem freiwillig gesetzlich Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit gewähren (§ 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAG). Sein Leistungsumfang ist mit dem der GKV vergleichbar, sein Beitrag auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt (1.017,18 € im Monat, Stand 2026). Für die meisten Wechselwilligen ist er eher eine Absicherung für den Ausnahmefall als ein Ziel.
Solange Sie Ihre gesetzliche Mitgliedschaft nicht beendet haben, bleiben Sie während der Antragsprüfung ganz normal gesetzlich versichert. Deshalb ist die Reihenfolge aus dem Ablauf oben so wichtig.
Welche Risiken hat der Rückweg in die GKV?
Der Rückweg aus der PKV in die GKV ist nur möglich, wenn Sie wieder versicherungspflichtig werden, und ab dem 55. Lebensjahr ist er für langjährig privat Versicherte in der Regel ganz versperrt. Ein freies Rückkehrrecht gibt es nicht.
Versicherungspflichtig werden Sie etwa, wenn Ihr regelmäßiges Entgelt als Angestellter unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt oder wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V). Eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V scheitert dagegen meist an der fehlenden Vorversicherungszeit in der GKV.
Ab 55 greift § 6 Abs. 3a SGB V: Wer in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war, bleibt versicherungsfrei. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer solchen Person steht dem gleich. Diese Personen kommen auch über eine Anstellung mit Gehalt unter der Grenze nicht zurück.
Eine Absicherung gibt es für den Fall, dass eine geplante Rückkehr scheitert: Kommt die gesetzliche Versicherung nach der Kündigung des PKV-Vertrags nicht zustande, muss der frühere Versicherer Sie ohne erneute Risikoprüfung zu den alten Tarifbedingungen wieder aufnehmen, wenn der Vertrag mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestand (§ 5 Abs. 9 SGB V). Die Frist dafür beträgt drei Monate, endet die GKV-Versicherung vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, längstens zwölf Monate.
Wann ist eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll?
Eine Anwartschaftsversicherung ist sinnvoll, wenn Sie Ihren privaten Krankenversicherungsschutz vorübergehend nicht brauchen, sich die Rückkehr in den Vertrag aber offenhalten möchten – etwa bei einem Auslandsaufenthalt oder einer Phase gesetzlicher Versicherungspflicht. § 204 Abs. 5 VVG gibt Ihnen das Recht, einen gekündigten Vertrag in dieser Form fortzuführen.
Das Gesetz definiert die Anwartschaft allerdings nicht. Ob Ihr Gesundheitszustand festgehalten wird, ob die Alterungsrückstellung weiter aufgebaut wird, was die Anwartschaft kostet und wie lange sie laufen darf, steht allein in den Tarifbedingungen. Die in der Branche verbreitete Unterscheidung zwischen „kleiner“ und „großer“ Anwartschaft ist Praxis der Versicherer, kein Rechtsbegriff. Wie sich die Beiträge über die Jahrzehnte entwickeln können, lesen Sie im Ratgeber PKV-Beiträge im Alter; einen Überblick über die Kostenfaktoren gibt der Beitrag PKV-Kosten.
Vor dem Wechsel sollten Sie deshalb nicht nur den Beitrag von heute betrachten, sondern auch die Frage, wie gut der Tarif zu Ihren Plänen der nächsten Jahrzehnte passt. Wenn Sie dabei Unterstützung möchten, stellen wir Ihnen passende Tarife gegenüber – über den kostenfreien Tarifvergleich.
Häufige Fragen
Wer kann von der GKV in die PKV wechseln?
Wann können Angestellte in die PKV wechseln?
Sollte man die gesetzliche Krankenversicherung vor dem PKV-Antrag kündigen?
Was passiert, wenn der PKV-Versicherer den Antrag ablehnt?
Kann man nach dem Wechsel in die PKV wieder zurück in die GKV?
Was ist eine Anwartschaftsversicherung beim Wechsel?
Quellen (10)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 5 Versicherungspflicht
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026) (2026)
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 19 Anzeigepflicht
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 204 Tarifwechsel
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 152 Basistarif
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 194 Anzuwendende Vorschriften
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 206 Kündigung des Versicherers
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 9 Freiwillige Versicherung
Rechtsstand: September 2026. Versicherungspflicht nach § 5 SGB V, Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V (insbesondere Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3a und 4) i. V. m. § 2 SVBezGrV 2026; Befreiung nach § 8 SGB V; freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V; Wiederaufnahmepflicht nach § 5 Abs. 9 SGB V; Anzeigepflicht nach §§ 19, 21, 194 VVG; Anwartschaftsversicherung nach § 204 Abs. 5 VVG; Basistarif nach § 152 VAG; Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.