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Rund um die private Krankenversicherung kursieren viele Faustregeln – einige davon sind seit Jahren überholt. Diese Seite ordnet die wichtigsten Punkte nach dem geltenden Recht: wer sich privat versichern darf, was die PKV im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung leistet, wie der Beitrag entsteht und welche Entscheidungen sich später nur schwer rückgängig machen lassen.
Die PKV ist eine Entscheidung für Jahrzehnte. Deshalb lohnt es sich, Leistungen und Bedingungen mehrerer Tarife nebeneinanderzulegen, bevor Sie sich festlegen. Wir stellen Ihnen passende Tarife gegenüber – Sie können dafür Ihren kostenfreien Tarifvergleich anfordern. Fachbegriffe, die Ihnen unterwegs begegnen, erklärt unser PKV-Lexikon.
Was ist die private Krankenversicherung?
Die private Krankenversicherung ist eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen, die für bestimmte Personengruppen die gesetzliche Krankenversicherung vollständig ersetzt. Fachleute sprechen deshalb von der substitutiven, also ersetzenden Krankenversicherung.
In Deutschland gilt eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Wer nicht gesetzlich versichert ist, muss nach § 193 Abs. 3 VVG für sich selbst und für die von ihm gesetzlich vertretenen Personen eine private Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten. Zur privaten Krankenversicherung gehört außerdem die private Pflegepflichtversicherung.
Anders als in der GKV ergibt sich Ihr Schutz nicht aus einem gesetzlichen Leistungskatalog, sondern aus dem Vertrag. Der Versicherer erstattet die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung in dem Umfang, den Ihr Tarif vorsieht (§ 192 VVG). Ganz der Gesetzgebung entzogen ist die PKV aber nicht: Mindestinhalte, die Obergrenze für Selbstbehalte, die Sozialtarife und der Notlagentarif sind gesetzlich geregelt.
Wer darf sich privat krankenversichern?
Privat krankenversichern dürfen sich Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen: Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, hauptberuflich Selbstständige, Beamte mit Beihilfeanspruch, Versorgungsempfänger und Studierende, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Normalfall – der Weg in die PKV führt über eine Ausnahme von dieser Pflicht.
| Personengruppe | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Angestellte | regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (77.400 €, Stand 2026) | § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB V i. V. m. § 2 SVBezGrV |
| Selbstständige und Freiberufler | hauptberuflich selbstständige Tätigkeit, unabhängig vom Einkommen | § 5 Abs. 5 SGB V |
| Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten | Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge | § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V |
| Versorgungsempfänger | zuerkanntes Ruhegehalt und Beihilfeanspruch | § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V |
| Studierende | Befreiung auf Antrag innerhalb von drei Monaten, nicht widerrufbar | § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V |
Für Angestellte kommt es neben dem Betrag auf den Zeitpunkt an. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Entgelt die Grenze überschreitet – und nur, wenn es auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Die oft zitierte Regel, das Gehalt müsse drei Jahre über der Grenze liegen, gilt seit 2011 nicht mehr. Wie die Grenze funktioniert und was zum Entgelt zählt, erklärt unser Beitrag zur Jahresarbeitsentgeltgrenze; was Arbeitnehmer außerdem wissen sollten, steht im Ratgeber PKV für Angestellte.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 77.400 €
- Versicherungspflichtgrenze pro Monat
- 6.450 €
- besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 69.750 €
pro Jahr (6.450 € im Monat), 2026
Jahresgrenze ÷ 12, 2026
für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert waren
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), Stand 2026
Selbstständige haben – wie Beamte – einen Zugangsweg ohne Einkommensgrenze, müssen aber den Einkommensausfall bei Krankheit selbst absichern – mehr dazu im Ratgeber PKV für Selbstständige. Beamte versichern privat nur den Teil der Kosten, den die Beihilfe nicht trägt; die Einzelheiten stehen unter PKV für Beamte. Für Studierende ist die Befreiung eine Entscheidung, die sich nicht widerrufen lässt (PKV für Studenten). Ärztinnen und Ärzte gehören je nach Tätigkeit zu den Angestellten oder zu den Selbstständigen; ihre Besonderheiten fasst der Ratgeber PKV für Ärzte zusammen. Wie der Wechsel praktisch abläuft, lesen Sie unter Wechsel von der GKV in die PKV.
Welche Leistungen bietet die PKV im Vergleich zur GKV?
Die private Krankenversicherung leistet, was im Tarif vereinbart ist, während die gesetzliche Krankenversicherung einen gesetzlich festgelegten Leistungskatalog erbringt – ein PKV-Tarif kann deshalb über dem Niveau der GKV liegen, aber auch darunter. Entscheidend ist nicht das System, sondern der einzelne Tarif.
| Merkmal | Gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Grundlage des Schutzes | gesetzlicher Leistungskatalog nach SGB V, durch Gesetz änderbar | Versicherungsvertrag und Tarifbedingungen |
| Abrechnung | Sachleistung: Die Kasse rechnet mit Praxis oder Klinik ab | Kostenerstattung: Sie erhalten die Rechnung und reichen sie ein |
| Beitrag | Prozentsatz des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze | nach Eintrittsalter, Gesundheit und Tarif, unabhängig vom Einkommen |
| Familie | beitragsfreie Familienversicherung unter Voraussetzungen (§ 10 SGB V) | eigener Beitrag je Person |
| Einkommensausfall bei Krankheit | Krankengeld nach gesetzlichen Regeln | Krankentagegeld nur, wenn es vereinbart ist |
| Selbstbeteiligung | gesetzliche Zuzahlungen | je nach Tarif, für pflichtgemäßen Schutz höchstens 5.000 € pro Person und Jahr |
| Krankenhaus, Zahnersatz, Hilfsmittel | für alle Versicherten gleich geregelt | je nach Tarif, etwa Ein- oder Zweibettzimmer oder eine höhere Erstattung beim Zahnersatz |
Der wichtigste Unterschied liegt in der Verbindlichkeit: Was im Vertrag vereinbart ist, bestimmt Ihren Anspruch. Umgekehrt ist nur versichert, was im Tarif steht. Wer einen Tarif mit schmalem Leistungsumfang wählt, kann schlechter abgesichert sein als in der GKV – etwa bei Psychotherapie, Hilfsmitteln oder Rehabilitation.
Einige Bausteine sind in der PKV frei wählbar. Das Krankentagegeld ersetzt bei längerer Arbeitsunfähigkeit das Einkommen; in der GKV ist das Krankengeld dagegen gesetzlich gedeckelt, auf höchstens 135,63 € brutto je Kalendertag (Stand 2026). Eine Selbstbeteiligung in der PKV senkt den Beitrag, und viele Tarife sehen eine Beitragsrückerstattung für Jahre ohne eingereichte Rechnungen vor. Höhe und Voraussetzungen regelt jeweils der Tarif.
Wie wird der Beitrag in der privaten Krankenversicherung berechnet?
Der PKV-Beitrag wird für jede versicherte Person nach dem Äquivalenzprinzip berechnet: Er richtet sich nach dem Risiko zu Vertragsbeginn – vor allem Eintrittsalter und Gesundheitszustand – und nach dem gewählten Leistungsumfang, nicht nach dem Einkommen. § 146 Abs. 1 Nr. 1 VAG schreibt vor, die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage zu kalkulieren, unter anderem unter Berücksichtigung der Altersabhängigkeit des Risikos.
Weil Krankheitskosten mit dem Alter steigen, ist der Beitrag so kalkuliert, dass in jüngeren Jahren ein Teil für später zurückgelegt wird. Diese Alterungsrückstellung dämpft den altersbedingten Anstieg von Beginn an. Hinzu kommt ein gesetzlicher Zuschlag von 10 % der Bruttoprämie, den Versicherte ab dem Kalenderjahr nach ihrem 21. Geburtstag bis zum Kalenderjahr ihres 60. Geburtstags zahlen (§ 149 VAG). Diese Mittel werden erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres eingesetzt, um Beitragserhöhungen aufzufangen; was bis zum 80. Lebensjahr nicht verbraucht ist, senkt dann den Beitrag (§ 150 Abs. 3 VAG). Zwischen 60 und 65 wird also weder gezahlt noch entlastet.
Fest ist der Beitrag trotzdem nicht. Versicherer passen ihn an, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen ändern, etwa weil die Leistungsausgaben steigen. Nach Angaben des PKV-Verbands – also des Branchenverbands – stiegen die Beiträge zum 1. Januar 2026 für rund 60 Prozent der Privatversicherten, im Durchschnitt um rund 13 Prozent; Anpassungen einzelner Unternehmen im Jahresverlauf sind darin nicht erfasst. Was eine PKV kostet und welche Stellschrauben es gibt, erklärt der Ratgeber PKV-Kosten; wie sich der Beitrag im Ruhestand entwickelt, lesen Sie unter PKV-Beiträge im Alter.
Steigt der Beitrag, haben Sie ein gesetzliches Recht auf einen Tarifwechsel beim eigenen Versicherer: Er muss den Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der Alterungsrückstellung annehmen (§ 204 Abs. 1 VVG). Nur für Mehrleistungen im neuen Tarif darf er eine Gesundheitsprüfung verlangen. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer wird dagegen nur der Teil der Alterungsrückstellung mitgegeben, der dem Basistarif entspricht, und das auch nur bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden.
Wie läuft die Gesundheitsprüfung beim Abschluss einer PKV ab?
Vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung beantworten Sie die Gesundheitsfragen des Versicherers, und auf dieser Grundlage nimmt er Sie zum normalen Beitrag, mit Risikozuschlag, mit Leistungsausschluss oder gar nicht an. Einen Aufnahmezwang gibt es nur im Basistarif.
Anzeigen müssen Sie nach § 19 Abs. 1 VVG die Ihnen bekannten Umstände, die für den Versicherer erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat. Fragen, die nicht gestellt werden, müssen Sie nicht beantworten. Die Folgen einer Verletzung sind abgestuft: Bei Vorsatz kann der Versicherer zurücktreten, bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen. In der Krankenversicherung erlöschen seine Rechte nach drei Jahren (§ 194 Abs. 1 Satz 4 VVG), bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren.
Eine gesetzliche Obergrenze für Risikozuschläge in normalen Tarifen gibt es nicht. Deshalb unterscheiden sich die Angebote bei Vorerkrankungen oft deutlich.
Wie sind Kinder und Familie in der PKV versichert?
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung, deshalb braucht jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist eine Einrichtung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Neugeborene gilt die Kindernachversicherung nach § 198 VVG. Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine private Krankenversicherung, muss der Versicherer das Kind ab Geburt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten versichern, wenn es spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird. Der Schutz des Kindes darf dabei nicht höher oder umfassender sein als der des Elternteils. Der Versicherer kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen. Wird die Frist versäumt, gelten die normalen Annahmeregeln.
Sind die Eltern verheiratet oder verpartnert und ist ein Elternteil gesetzlich, der andere privat versichert, können Kinder unter Umständen nicht beitragsfrei in der GKV mitversichert werden: nämlich wenn das Einkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat und zugleich über dem Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils liegt (§ 10 Abs. 3 SGB V).
In der privaten Pflegepflichtversicherung ist es anders: Kinder sind dort unter denselben Voraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 lit. f und Abs. 3 Nr. 6 SGB XI). Für Ehegatten ist die gemeinsame Prämie auf 150 Prozent des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung begrenzt, wenn ein Partner die Einkommensgrenze des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI nicht überschreitet.
Was sind Basistarif, Standardtarif und Notlagentarif?
Die private Krankenversicherung kennt drei besondere Tarife mit gedeckeltem Beitrag: den Basistarif mit Aufnahmezwang, den nur noch für langjährige Altversicherte offenen Standardtarif und den Notlagentarif, der bei Beitragsrückständen kraft Gesetzes eintritt.
| Tarif | Für wen | Höchstbeitrag im Monat | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Basistarif | u. a. Personen ohne gesetzliche Versicherungspflicht, freiwillig GKV-Versicherte binnen sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit, Beihilfeberechtigte, alle mit PKV-Vertrag ab 1. Januar 2009 | 1.017,18 € (Stand 2026) | Leistungen vergleichbar der GKV; Beitrag halbiert bei Hilfebedürftigkeit |
| Standardtarif | nur Versicherte, die vor dem 1. Januar 2009 beim jetzigen Versicherer vollversichert waren, bei zusätzlichen Alters-, Vorversicherungs- und Einkommensvoraussetzungen | 848,62 € (Stand 2026) | keine Halbierung bei Hilfebedürftigkeit |
| Notlagentarif | tritt kraft Gesetzes ein, wenn der Vertrag wegen Beitragsrückstand ruht | kein fester Höchstbetrag; einheitliche Prämie, die nur die Leistungsausgaben des Tarifs decken darf (§ 153 Abs. 2 VAG) | nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und Mutterschaft |
Der Höchstbeitrag im Basistarif entspricht dem Höchstbeitrag der GKV: allgemeiner Beitragssatz zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz, angewandt auf die Beitragsbemessungsgrenze (§ 152 Abs. 3 VAG). Der Standardtarif-Höchstbeitrag wird ohne den Zusatzbeitrag gebildet und liegt deshalb darunter. Bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII halbiert sich der Beitrag im Basistarif (§ 152 Abs. 4 VAG).
Den Notlagentarif kann niemand wählen. Er beginnt, wenn der Vertrag nach zwei Mahnungen wegen fortbestehender Rückstände ruht – bis dahin vergehen rund fünf Monate (§ 193 Abs. 6 VVG, § 153 VAG).
Kann man aus der PKV zurück in die GKV wechseln?
Aus der privaten Krankenversicherung kommen Sie nur zurück in die gesetzliche, wenn Sie wieder versicherungspflichtig werden, etwa als Angestellter mit einem Entgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder beim Bezug von Arbeitslosengeld. Ein freies Wahlrecht gibt es nicht.
Eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V setzt eine Vorversicherungszeit in der GKV voraus, die langjährig privat Versicherten meist fehlt. Für ältere Versicherte kommt eine weitere Sperre hinzu.
Die Entscheidung für die PKV sollte deshalb so getroffen werden, als sei sie endgültig. Wer den Schutz vorübergehend nicht braucht, etwa bei einem Auslandsaufenthalt, kann den Vertrag nach § 204 Abs. 5 VVG als Anwartschaftsversicherung fortführen; was sie im Einzelnen sichert und kostet, regeln die Tarifbedingungen.
Welche Vor- und Nachteile hat die private Krankenversicherung?
Die private Krankenversicherung bietet einen vertraglich festgelegten, wählbaren Leistungsumfang und einen einkommensunabhängigen Beitrag, verlangt aber eigene Beiträge für jedes Familienmitglied, eine Gesundheitsprüfung und eine langfristige Bindung mit eingeschränktem Rückweg. Ob die Vorteile überwiegen, hängt von Beruf, Familienplanung, Gesundheit und Einkommensperspektive ab.
Private Krankenversicherung im Überblick
Dafür spricht
- Leistungsumfang frei wählbar und vertraglich vereinbart
- Beitrag unabhängig von der Höhe des Einkommens
- Alterungsrückstellung und gesetzlicher Zuschlag dämpfen den Beitrag im Alter
- Gesetzliches Recht auf Tarifwechsel beim eigenen Versicherer
- Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung als Stellschrauben
Dagegen spricht
- Keine beitragsfreie Familienversicherung
- Gesundheitsprüfung mit möglichen Zuschlägen oder Ausschlüssen
- Beitragsanpassungen im Lauf der Jahre möglich
- Rückkehr in die GKV nur über neue Versicherungspflicht, ab 55 meist versperrt
- Rechnungen werden zunächst selbst bezahlt und eingereicht
Woran Sie einen guten PKV-Tarif erkennen
Einen guten PKV-Tarif erkennen Sie an seinen Leistungsbedingungen, nicht am Beitrag. Prüfen Sie vor allem diese Punkte:
Checkliste für den Tarifvergleich
- Ambulante Leistungen: Ist der Arzt frei wählbar, und wie hoch werden Arzthonorare erstattet?
- Hilfsmittel: Ist der Katalog offen oder abschließend aufgezählt?
- Psychotherapie: Wie viele Sitzungen sind versichert, und gibt es Begrenzungen?
- Zahnbehandlung und Zahnersatz: Welche Erstattungsquoten gelten, und gibt es Höchstbeträge in den ersten Jahren?
- Krankenhaus: Welche Unterbringung und welche ärztliche Behandlung sind versichert?
- Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung: Passen sie zu Ihren finanziellen Reserven?
- Krankentagegeld: Ist Ihr Einkommen ab dem richtigen Tag in ausreichender Höhe abgesichert?
- Anwartschaft: Können Sie den Vertrag bei Bedarf ruhen lassen, und zu welchen Bedingungen?
Die Bedingungen der Tarife unterscheiden sich im Detail erheblich, und die Folgen zeigen sich oft erst Jahre später. Wenn Sie Ihre Möglichkeiten sortieren möchten, stellen wir Ihnen passende Tarife gegenüber – fordern Sie dafür Ihren kostenfreien Tarifvergleich an.
Häufige Fragen
Wer darf sich privat krankenversichern?
Ist die private Krankenversicherung günstiger als die gesetzliche?
Sind Kinder in der privaten Krankenversicherung kostenlos mitversichert?
Muss man für die private Krankenversicherung eine Gesundheitsprüfung machen?
Kann man aus der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche?
Was passiert, wenn man die PKV-Beiträge nicht mehr zahlen kann?
Steigen die Beiträge der privaten Krankenversicherung im Alter?
Quellen (13)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
- Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026) (2026)
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 198 Kindernachversicherung
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 149 Prämienzuschlag
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 152 Basistarif
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 204 Tarifwechsel
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (2026)
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 153 Notlagentarif
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 10 Familienversicherung
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung
- Verband der Privaten Krankenversicherung (Branchenverband): PKV: Darum steigen 2026 die Beiträge (2026)
- Verband der Privaten Krankenversicherung (Branchenverband): Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung (Höchstbeiträge 2026) (2026)
Rechtsstand: September 2026. Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 6 und 7 SGB V i. V. m. § 2 SVBezGrV 2026; Versicherungsfreiheit ab 55 nach § 6 Abs. 3a SGB V; Familienversicherung nach § 10 SGB V; Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG; Anzeigepflicht nach §§ 19, 21, 194 VVG; Kindernachversicherung nach § 198 VVG; Tarifwechsel und Anwartschaft nach § 204 VVG; Prämienkalkulation nach § 146 VAG, gesetzlicher Beitragszuschlag nach §§ 149, 150 VAG; Basistarif nach § 152 VAG, Notlagentarif nach § 153 VAG; beitragsfreie Mitversicherung der Kinder in der privaten Pflegepflichtversicherung nach § 110 SGB XI. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.