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Ratgeber · Private Krankenversicherung

PKV-Beiträge im Alter

Erfahren Sie, was Rentner zahlen und wie Alterungsrückstellung, Zuschlag und Tarifwechsel Ihren Beitrag im Alter beeinflussen – und fordern Sie Ihren Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Alterungsrückstellung und gesetzlicher Zuschlag erklärt
  • Tarifwechsel-Recht nach § 204 VVG
  • Zuschuss der Rentenversicherung für Rentner
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Aktualisiert am Lesezeit ca. 8 Minuten

Die Sorge vor hohen Beiträgen im Ruhestand ist einer der häufigsten Gründe, warum Menschen beim Thema private Krankenversicherung zögern. Richtig ist: Im Alter fällt der Arbeitgeberzuschuss weg, während die Rente meist niedriger ist als das frühere Gehalt. Richtig ist aber auch, dass das Gesetz mehrere Mechanismen vorschreibt, die den Beitrag im Alter stabilisieren sollen.

Auf dieser Seite erklären wir, wie Alterungsrückstellung und gesetzlicher Zuschlag wirken, welche Tarife im Alter offenstehen und welchen Zuschuss Sie als Rentnerin oder Rentner erhalten. Wenn Sie prüfen möchten, welche Tarife langfristig zu Ihnen passen, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.

Warum ist der PKV-Beitrag im Alter ein Thema?

Der PKV-Beitrag im Alter ist ein Thema, weil Behandlungskosten mit dem Alter steigen, der Arbeitgeberzuschuss mit dem Ruhestand wegfällt und das Einkommen meist sinkt – während sich der Beitrag in der PKV nicht nach dem Einkommen richtet. In der gesetzlichen Kasse sinkt der Beitrag mit der Rente, in der privaten nicht automatisch.

Die private Krankenversicherung begegnet dem steigenden Kostenrisiko nicht mit höheren Beiträgen für ältere Versicherte, sondern mit Vorsorge: Schon in jungen Jahren wird ein Teil des Beitrags für später zurückgelegt. Wie gut das gelingt, hängt von der Kalkulation des Tarifs, der Zinsentwicklung und der allgemeinen Kostenentwicklung im Gesundheitswesen ab.

Welche Faktoren den Beitrag insgesamt bestimmen, erklärt der Ratgeber zu den PKV-Kosten. Hier geht es um die Frage, was speziell im Alter gilt.

Wie funktioniert die Alterungsrückstellung?

Die Alterungsrückstellung ist ein Kapitalstock, den der Versicherer aus einem Teil Ihrer Beiträge bildet, damit Ihr Beitrag nicht allein deshalb steigt, weil Sie älter werden und höhere Kosten verursachen. Rechtlich ist sie als Rückstellung in der Bilanz des Versicherers verankert (§ 341f HGB).

In jungen Jahren zahlen Sie mehr, als Ihre Behandlungen im Durchschnitt kosten. Der Überschuss fließt samt Zinsen in die Rückstellung. Im Alter, wenn die Kosten über dem Beitrag liegen, wird die Differenz daraus gedeckt. Die Alterungsrückstellung wirkt also über die gesamte Vertragslaufzeit dämpfend, nicht erst ab einem bestimmten Alter.

Zusätzlich schreibt das Gesetz eine Direktgutschrift vor: 90 Prozent der Zinserträge, die über den Rechnungszins hinaus erwirtschaftet werden, sind der Alterungsrückstellung gutzuschreiben (§ 150 Abs. 1 VAG).

Was bewirkt der gesetzliche Zuschlag nach § 149 VAG?

Der gesetzliche Zuschlag nach § 149 VAG ist ein Aufschlag von 10 % auf die Bruttoprämie, der vollständig in die Alterungsrückstellung fließt und ausschließlich zur Beitragsentlastung im Alter verwendet werden darf. Erhoben wird er in der substitutiven Krankheitskostenversicherung spätestens ab dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres folgt.

Entscheidend ist die Zeitschiene, denn hier werden zwei Altersgrenzen häufig verwechselt:

ZeitpunktWas passiertRechtsgrundlage
ab dem Kalenderjahr nach dem 21. GeburtstagZuschlag wird erhoben und der Alterungsrückstellung zugeführt§ 149 Satz 1 und 2 VAG
Kalenderjahr, in dem Sie 60 werdenletztes Jahr, in dem der Zuschlag erhoben wird§ 149 Satz 1 VAG
zwischen 60 und 65kein Zuschlag mehr, aber noch keine Entlastung–
ab Vollendung des 65. Lebensjahresangesparte Mittel finanzieren Beitragserhöhungen, zeitlich unbefristet§ 150 Abs. 3 Satz 1 VAG
ab Vollendung des 80. Lebensjahresnicht verbrauchte Mittel senken den Beitrag§ 150 Abs. 3 Satz 2 VAG

Mit dem Ende der Zuschlagspflicht entfällt dieser Bestandteil des Beitrags. Kein Zuschlag wird bei befristeten Vertragslaufzeiten, in Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, und im Notlagentarif erhoben (§ 149 Satz 3 VAG).

Außerdem sieht § 150 Abs. 4 VAG vor, dass bestimmte Überschüsse für Versicherte ab 65 als erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung verwendet werden – mehr dazu im Ratgeber zur Beitragsrückerstattung in der PKV.

Wie hilft ein Tarifwechsel nach § 204 VVG im Alter?

Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG erlaubt Ihnen, innerhalb Ihres Versicherers in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, wobei Ihre erworbenen Rechte und Ihre Alterungsrückstellung angerechnet werden. Dieses Recht besteht während des gesamten Vertrags, und Sie können nicht darauf verzichten (§ 204 Abs. 1 Satz 3 VVG).

Im Alter ist der Tarifwechsel oft das wirksamste Mittel, um den Beitrag zu senken – etwa durch einen Tarif mit höherem Selbstbehalt oder mit weniger Zusatzleistungen. Die Alterungsrückstellung wird dabei grundsätzlich vollständig beitragsmindernd angerechnet. Die Anrechnung darf aber so begrenzt werden, dass der Beitrag nicht unter den Beitrag zum ursprünglichen Eintrittsalter sinkt; der übrige Teil wird dann der Rückstellung zur Beitragsermäßigung im Alter gutgeschrieben (§ 13 Abs. 1 KVAV).

Tarifwechsel beim eigenen Versicherer

Dafür spricht

  • Alterungsrückstellung bleibt erhalten und wird angerechnet
  • Keine neue Gesundheitsprüfung, soweit der Zieltarif keine Mehrleistungen enthält
  • Rechtsanspruch, auf den nicht verzichtet werden kann

Dagegen spricht

  • Für Mehrleistungen darf der Versicherer Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Wartezeit verlangen
  • Ein niedrigerer Beitrag bedeutet meist auch weniger Leistung
  • Ein Wechsel aus einem Unisex-Tarif zurück in einen geschlechtsabhängigen Tarif ist ausgeschlossen

Risikozuschlag und Wartezeit für Mehrleistungen können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Welche Tarife Ihres Versicherers infrage kommen, sollte vor jedem Wechsel sorgfältig geprüft werden.

Welche Rolle spielen Standardtarif und Basistarif im Alter?

Standardtarif und Basistarif sind brancheneinheitliche Sozialtarife mit gesetzlich begrenztem Höchstbeitrag, die im Alter als Auffanglösung dienen, wenn der Beitrag im bisherigen Tarif nicht mehr tragbar ist. Ihr Leistungsumfang orientiert sich am Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung.

Höchstbeitrag Standardtarif im Monat
848,62 €

nur für Verträge, die vor dem 1.1.2009 geschlossen wurden

Höchstbeitrag Basistarif im Monat
1.017,18 €

entspricht dem GKV-Höchstbeitrag; bei Hilfebedürftigkeit halbiert (§ 152 VAG)

Quelle: PKV-Verband, Sozialtarife (GKV-Höchstbeitrag ohne Zusatzbeitrag); Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) § 152; PKV-Verband, Sozialtarife, Stand 2026

MerkmalStandardtarifBasistarif
Zugangnur bei Vollversicherung vor dem 1. Januar 2009, mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit und zusätzlich: ab 65, oder ab 55 mit Einkommen nicht über der besonderen Versicherungspflichtgrenze, oder bei Rentenbezug mit Einkommen unter dieser GrenzeWechsel beim eigenen Versicherer, wenn der Vertrag ab dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde; bei älteren Verträgen, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine gesetzliche Rente oder ein Ruhegehalt beziehen oder hilfebedürftig sind (§ 204 Abs. 1 VVG)
Höchstbeitrag848,62 € im Monat, berechnet ohne Zusatzbeitrag1.017,18 € im Monat, berechnet mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag
Bei Hilfebedürftigkeitkeine HalbierungBeitrag halbiert sich (§ 152 Abs. 4 VAG)
Ehepaaregemeinsam höchstens 150 Prozent des Höchstbeitrags, wenn das gemeinsame Einkommen die besondere Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigtjede Person einzeln

Die Zugangsvoraussetzungen des Standardtarifs stehen nicht im geltenden Gesetzestext, sondern in der bis 2008 geltenden Fassung des § 257 Abs. 2a SGB V und in den Musterbedingungen. Für den Basistarif gilt ein Aufnahmezwang: Der Versicherer darf den Antrag nur in engen Ausnahmefällen ablehnen (§ 152 Abs. 2 VAG).

Beide Tarife sind keine Sparmodelle für jeden. Wer aus einem leistungsstarken Tarif wechselt, gibt Leistungen auf. Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vom Beitrag im bisherigen Tarif und vom persönlichen Bedarf ab.

Welchen Zuschuss erhalten privat versicherte Rentner?

Privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner mit gesetzlicher Rente erhalten auf Antrag vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, der auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt ist (§ 106 SGB VI). Die Höhe orientiert sich an dem Betrag, den der Rentenversicherungsträger bei einer gesetzlichen Versicherung auf die Rente tragen würde.

Der Zuschuss bemisst sich damit an der Höhe Ihrer gesetzlichen Rente, nicht an Ihrem PKV-Beitrag. Wer eine vergleichsweise niedrige gesetzliche Rente bezieht, erhält einen entsprechend niedrigen Zuschuss – auch wenn der Beitrag deutlich höher liegt. Betriebsrenten und private Renten werden dabei nicht berücksichtigt.

Was Sie vor dem Ruhestand klären sollten

  • Den Zuschuss mit dem Rentenantrag beantragen – er wird nur auf Antrag gezahlt.
  • Prüfen, ob ein Krankentagegeld mit dem Ruhestand entfallen kann; es sichert Arbeitseinkommen ab und wird dann meist nicht mehr gebraucht.
  • Tarife des eigenen Versicherers mit gleichartigem Schutz und niedrigerem Beitrag prüfen lassen.
  • Klären, ob Standard- oder Basistarif für Sie zugänglich wären.
  • Beitragsentlastungstarife nur mit Blick auf die konkreten Bedingungen beurteilen.

Das Krankentagegeld ist ein gutes Beispiel für einen Baustein, der im Ruhestand seinen Zweck verliert. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zum Krankentagegeld.

Was bringen Beitragsentlastungstarife?

Beitragsentlastungstarife sind freiwillige Zusatztarife der Versicherer, in die Sie während des Berufslebens zusätzliche Beiträge zahlen, um Ihren Beitrag ab einem vereinbarten Alter zu senken – eine eigene gesetzliche Grundlage oder Mindestwirkung gibt es dafür nicht. Belegbar ist nur die gesetzliche Entlastung über den Zuschlag nach §§ 149, 150 VAG.

Wie stark ein solcher Tarif den späteren Beitrag senkt, wie das eingezahlte Geld verzinst wird, was bei einem Tarif- oder Versichererwechsel geschieht und wie die Beiträge steuerlich behandelt werden, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich. Angestellte sollten zudem prüfen, ob ihr Arbeitgeber sich im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses an diesem Baustein beteiligt – auch das hängt vom Einzelfall ab.

Ob ein Beitragsentlastungstarif sinnvoll ist, lässt sich deshalb nur anhand der konkreten Bedingungen beurteilen. Eine Alternative ist, selbst für den Ruhestand vorzusorgen und diese Mittel gezielt für die Beiträge einzuplanen.

Können Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?

Ein Wechsel aus der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung ist im Rentenalter in aller Regel nicht möglich, weil die Krankenversicherung der Rentner eine lange gesetzliche Vorversicherungszeit verlangt und § 6 Abs. 3a SGB V ab 55 eine zusätzliche Sperre errichtet. Wer sich für die PKV entscheidet, sollte deshalb davon ausgehen, im Alter privat versichert zu bleiben.

Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner ist nur, wer seit Beginn der Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Langjährig privat Versicherte erfüllen das meist nicht.

Hinzu kommt die 55-Jahre-Grenze: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer solchen Person steht dem gleich (§ 6 Abs. 3a Satz 4 SGB V). Was das für die Entscheidung bedeutet, erklärt der Ratgeber zum Wechsel von der GKV in die PKV; Begriffe wie Vorversicherungszeit finden Sie im PKV-Lexikon.

Häufige Fragen

Steigt der PKV-Beitrag im Alter automatisch?
Nein, der Beitrag steigt nicht allein deshalb, weil Sie älter werden. Der Versicherer bildet aus Ihren Beiträgen eine Alterungsrückstellung, die die altersbedingt höheren Kosten abfedert. Beiträge steigen, wenn die Leistungsausgaben des Tarifs insgesamt steigen, etwa durch medizinischen Fortschritt und höhere Behandlungskosten – das betrifft junge wie ältere Versicherte im selben Tarif.
Wann wird der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent zur Entlastung eingesetzt?
Der Zuschlag nach § 149 VAG wird ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres erhoben und endet in dem Kalenderjahr, in dem Sie das 60. Lebensjahr vollenden. Eingesetzt wird das angesparte Geld erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres, um Beitragserhöhungen zu finanzieren (§ 150 Abs. 3 VAG). Nicht verbrauchte Mittel werden ab dem 80. Lebensjahr zur Beitragssenkung verwendet.
Bekommen privat versicherte Rentner einen Zuschuss?
Ja. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und privat krankenversichert ist, erhält auf Antrag vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (§ 106 SGB VI). Er orientiert sich an dem Anteil, den der Rentenversicherungsträger bei einer gesetzlichen Versicherung auf die Rente tragen würde, und ist auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt.
Kann ich im Alter in einen günstigeren Tarif wechseln?
Ja. Nach § 204 VVG können Sie während des bestehenden Vertrags in einen anderen Tarif Ihres Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln. Ihre Alterungsrückstellung wird dabei angerechnet. Für Mehrleistungen im neuen Tarif darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen; das können Sie durch einen Leistungsausschluss für die Mehrleistung abwenden.
Was ist der Unterschied zwischen Standardtarif und Basistarif?
Beide Tarife haben einen gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag. Der Standardtarif steht nur Versicherten offen, die schon vor dem 1. Januar 2009 privat vollversichert waren und weitere Voraussetzungen erfüllen; sein Höchstbeitrag liegt bei 848,62 € im Monat (Stand 2026). In den Basistarif können unter anderem Versicherte wechseln, deren Vertrag ab dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, bei älteren Verträgen ab dem 55. Lebensjahr, bei Rentenbezug oder Hilfebedürftigkeit; sein Höchstbeitrag liegt bei 1.017,18 € (Stand 2026) und halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit.
Kann ich als Rentner zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
In aller Regel nicht. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner setzt voraus, dass Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert waren – das erfüllen langjährig privat Versicherte meist nicht. Außerdem bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, wer nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig würde und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war sowie weitere Voraussetzungen erfüllt.
Lohnt sich ein Beitragsentlastungstarif?
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Beitragsentlastungstarife sind freiwillige Zusatztarife der Versicherer ohne eigene gesetzliche Grundlage und ohne gesetzliche Mindestwirkung. Wie stark sie den Beitrag später senken, was bei einem Tarif- oder Versichererwechsel passiert und wie sie steuerlich behandelt werden, ergibt sich allein aus den jeweiligen Bedingungen.
Quellen (10)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 149 Prämienzuschlag
  2. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung
  3. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 204 Tarifwechsel
  4. Bundesministerium der Justiz: Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), § 13 Tarifwechsel
  5. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 152 Basistarif
  6. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch VI, § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung
  7. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
  8. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Zur Beitragsbemessung im Standardtarif der Privaten Krankenversicherung, WD 9 - 3000 - 077/22 (2022)
  9. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 5 Versicherungspflicht (Krankenversicherung der Rentner, Abs. 1 Nr. 11)
  10. Verband der Privaten Krankenversicherung (Branchenverband): Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung (Höchstbeiträge und Zugang 2026) (2026)

Rechtsstand: September 2026. Alterungsrückstellung nach § 341f Handelsgesetzbuch (HGB); gesetzlicher Beitragszuschlag nach § 149 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und Verwendung nach § 150 VAG; Tarifwechsel nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 13 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV); Basistarif nach § 152 VAG; Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung und MB/ST 2009; Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner nach § 106 SGB VI; Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V; Versicherungsfreiheit ab 55 nach § 6 Abs. 3a SGB V. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

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