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Wer privat krankenversichert ist, muss sich selbst darum kümmern, dass bei längerer Krankheit das Einkommen weiterläuft. Denn anders als in der gesetzlichen Kasse gibt es in der privaten Krankenversicherung kein Krankengeld automatisch – es muss als eigener Baustein vereinbart werden: das Krankentagegeld. Fehlt es oder ist es zu niedrig angesetzt, entsteht bei langer Arbeitsunfähigkeit schnell eine Lücke, während Miete, Kredite und der Krankenversicherungsbeitrag weiterlaufen.
Auf dieser Seite erklären wir, für wen das Krankentagegeld wichtig ist, ab wann es zahlen sollte, wie Sie die richtige Höhe bestimmen und wo seine Grenzen liegen. Wenn Sie wissen möchten, welche Tarife mit passendem Krankentagegeld für Sie infrage kommen, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.
Was ist Krankentagegeld in der PKV?
Krankentagegeld ist eine Leistung der privaten Krankenversicherung, bei der der Versicherer für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit einen vorher vereinbarten Betrag zahlt, um den krankheitsbedingten Verdienstausfall auszugleichen (§ 192 Abs. 5 VVG). Es wird als eigener Tarif neben der Krankheitskostenversicherung abgeschlossen.
Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie Ihre berufliche Tätigkeit nach ärztlichem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben können und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. So definieren es die üblichen Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT); die genauen Voraussetzungen stehen in Ihren Tarifbedingungen. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit reicht nach diesen Bedingungen meist nicht aus.
Wichtig für die Kalkulation: Der Beitrag für das Krankentagegeld ist ein eigener Bestandteil Ihres PKV-Beitrags. Wie er sich auf die Gesamtkosten auswirkt, lesen Sie im Ratgeber zu den PKV-Kosten.
Wer braucht Krankentagegeld und ab wann?
Krankentagegeld brauchen alle privat Versicherten, die auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen sind – Angestellte üblicherweise ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, Selbstständige ab einem selbst gewählten Zeitpunkt. Entscheidend ist, wann das Einkommen tatsächlich wegfällt.
| Personengruppe | Einkommen bei Krankheit | Üblicher Beginn des Krankentagegelds |
|---|---|---|
| Angestellte | Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG) | ab dem 43. Tag |
| Selbstständige und Freiberufler | kein Einkommen ab dem ersten Tag, soweit keine Rücklagen oder Vertretung bestehen | frei wählbar nach Tarif, je nach Rücklagen |
| Beamte | Fortzahlung der Bezüge nach Beamtenrecht | in der Regel nicht nötig |
| Rentner | Rente läuft weiter | nicht nötig |
Für Angestellte ist der Ablauf klar: Die ersten sechs Wochen übernimmt der Arbeitgeber, danach sollte das Krankentagegeld nahtlos einsetzen. Mehr dazu auf der Seite PKV für Angestellte.
Selbstständige müssen abwägen: Ein früher Beginn schützt besser, kostet aber mehr. Ein späterer Beginn senkt den Beitrag, setzt aber voraus, dass Sie die Zeit bis dahin aus eigenen Mitteln überbrücken. Viele Selbstständige kombinieren deshalb einen frühen Beginn mit einem niedrigeren Tagessatz und einen späteren Beginn mit einem höheren. Hinweise zur Tarifwahl gibt die Seite PKV für Selbstständige.
Wie hoch sollte das Krankentagegeld sein?
Das Krankentagegeld sollte so hoch sein, dass es Ihr wegfallendes Nettoeinkommen einschließlich der weiterlaufenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge abdeckt, ohne das durchschnittliche Nettoeinkommen zu übersteigen. Der Tagessatz wird für jeden Kalendertag gezahlt, also auch für Wochenenden und Feiertage.
Nach den üblichen Tarifbedingungen darf das Krankentagegeld zusammen mit anderen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete durchschnittliche Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen. Die Versicherung soll den Verdienstausfall ersetzen, nicht zu einem Mehrverdienst führen. Was genau als Nettoeinkommen gilt – etwa bei Selbstständigen der Gewinn nach Steuern –, regeln die Bedingungen.
Was in die Höhe des Krankentagegelds gehört
- Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen, umgerechnet auf den Kalendertag
- Der Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der auch bei Krankheit weiterläuft
- Beiträge zur Altersvorsorge, die Sie weiterzahlen möchten
- Bei Selbstständigen: laufende Betriebskosten, sofern sie nicht über eine gesonderte Versicherung abgesichert sind
Steigt Ihr Einkommen, sollten Sie das Krankentagegeld anpassen. Viele Tarife sehen dafür Möglichkeiten ohne neue Gesundheitsprüfung vor, etwa bei Gehaltserhöhungen innerhalb bestimmter Fristen – die Einzelheiten stehen in den Bedingungen. Sinkt Ihr Einkommen dauerhaft, kann der Versicherer nach den Tarifbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen das Tagegeld herabsetzen; ob und wie das zulässig ist, hängt vom Wortlaut der Klausel ab.
Worin unterscheidet sich Krankentagegeld vom gesetzlichen Krankengeld?
Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, und ist durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, während Sie die Höhe des privaten Krankentagegelds im Rahmen Ihres Nettoeinkommens selbst vereinbaren. Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Kasse (§§ 44, 47 SGB V), das Krankentagegeld eine vertragliche Leistung der PKV.
- höchstes GKV-Krankengeld je Kalendertag
- 135,63 €
- Beitragsbemessungsgrenze pro Monat
- 5.812,50 €
70 % von 193,75 € (Beitragsbemessungsgrenze ÷ 360, § 47 SGB V), brutto
Kranken- und Pflegeversicherung, 2026
Quelle: SGB V § 47 (berechnet); Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), Stand 2026
| Merkmal | Gesetzliches Krankengeld | Privates Krankentagegeld |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 44 ff. SGB V | Versicherungsvertrag, § 192 Abs. 5 VVG |
| Höhe | 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts, höchstens 135,63 € brutto je Kalendertag | vereinbarter Tagessatz, begrenzt auf das Nettoeinkommen |
| Beginn | für Angestellte nach dem Ende der Entgeltfortzahlung | vereinbarte Karenzzeit, für Angestellte üblicherweise ab dem 43. Tag |
| Dauer | wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V) | nach Tarifbedingungen, oft ohne feste Höchstdauer, solange Arbeitsunfähigkeit besteht und keine Berufsunfähigkeit eintritt |
| Abzüge | Sozialversicherungsbeiträge werden vom Krankengeld abgezogen | nach Tarif; der PKV-Beitrag läuft weiter |
Gerade für Gutverdienende ist der Unterschied erheblich: Das gesetzliche Krankengeld ist gedeckelt, das private Krankentagegeld kann näher am tatsächlichen Nettoeinkommen liegen. Wer vor dem Wechsel von der GKV in die PKV steht, sollte die Absicherung des Einkommens deshalb von Anfang an mitplanen.
Wie unterscheidet sich Krankentagegeld vom Krankenhaustagegeld?
Krankentagegeld ersetzt Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit, Krankenhaustagegeld zahlt einen festen Betrag nur für die Tage eines stationären Krankenhausaufenthalts – unabhängig von Einkommen und Arbeitsfähigkeit. Beide Bausteine haben ähnliche Namen, aber einen völlig anderen Zweck.
Das Krankenhaustagegeld ist eine pauschale Summenleistung, mit der Sie zum Beispiel Zusatzkosten während eines Klinikaufenthalts decken können. Für die Absicherung des Einkommens taugt es nicht: Die meisten Arbeitsunfähigkeiten verbringen Sie zu Hause, und dann zahlt das Krankenhaustagegeld nichts. Für die Einkommenssicherung ist das Krankentagegeld der entscheidende Baustein.
Was passiert mit dem Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit?
Nach den üblichen Tarifbedingungen endet die Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, also wenn Sie Ihren Beruf nach medizinischem Befund auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Bei einer bereits laufenden Arbeitsunfähigkeit sehen die Bedingungen eine begrenzte Nachleistung vor.
Das Krankentagegeld ist für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gedacht. Stellt sich heraus, dass Sie dauerhaft nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten können, endet der Schutz – und damit das Einkommen aus dieser Versicherung. Genau hier setzt die Berufsunfähigkeitsversicherung an: Sie zahlt eine monatliche Rente, wenn Sie Ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben können. Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzen sich deshalb; die eine Absicherung ersetzt die andere nicht.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein eigenes Thema mit eigenen Regeln. Wer beide Absicherungen plant, sollte die Bedingungen beider Verträge nebeneinanderlegen und insbesondere die Definitionen von Arbeits- und Berufsunfähigkeit vergleichen.
Wie lange läuft die Krankentagegeldversicherung?
Die Krankentagegeldversicherung kann nach § 196 VVG befristet werden und endet dann mit Vollendung des 65. Lebensjahres; darüber hinaus endet sie nach den üblichen Bedingungen bei Berufsunfähigkeit, beim Bezug einer Altersrente oder wenn keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird. Die genauen Beendigungsgründe stehen in den Tarifbedingungen.
Für den Fall einer Befristung nach § 196 VVG sieht das Gesetz ein Recht auf eine anschließende Krankentagegeldversicherung vor, das für Versicherte wichtig ist, die über das 65. Lebensjahr hinaus erwerbstätig bleiben; Fristen und Voraussetzungen ergeben sich aus der Norm und den Tarifbedingungen. Auch das Recht auf einen Tarifwechsel nach § 204 VVG bleibt für befristete Krankentagegeldtarife bestehen (§ 204 Abs. 4 VVG).
Mit dem Eintritt in den Ruhestand wird das Krankentagegeld in der Regel nicht mehr gebraucht, weil kein Arbeitseinkommen mehr wegfallen kann. Der Wegfall dieses Bausteins senkt dann auch den Beitrag – mehr dazu auf der Seite zu den PKV-Beiträgen im Alter. Fachbegriffe wie Karenzzeit oder Arbeitsunfähigkeit erklärt unser PKV-Lexikon.
Häufige Fragen
Was ist Krankentagegeld in der PKV?
Ab wann brauchen Angestellte Krankentagegeld?
Ab wann zahlt das Krankentagegeld für Selbstständige?
Wie hoch sollte das Krankentagegeld sein?
Was ist der Unterschied zwischen Krankentagegeld und Krankengeld?
Was passiert mit dem Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit?
Ist Krankenhaustagegeld dasselbe wie Krankentagegeld?
Quellen (9)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
- Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 48 Dauer des Krankengeldes
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (2026)
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 44 Krankengeld
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 204 Tarifwechsel
- Verband der Privaten Krankenversicherung (Branchenverband): Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009)
Rechtsstand: September 2026. Krankentagegeldversicherung nach § 192 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Befristung nach § 196 VVG, Tarifwechsel nach § 204 VVG; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG); Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 44, 47 und 48 SGB V; Beitragsbemessungsgrenze nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT). Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.