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PKV-Lexikon
Die wichtigsten Begriffe der privaten Krankenversicherung, kurz erklärt – mit Verweis auf den Ratgeber, der das Thema ausführlich behandelt. Aktuelle Grenzwerte finden Sie in den Ratgebern.
A
- Alterungsrückstellung
- Kapital, das der Versicherer aus einem Teil der Beiträge in jüngeren Jahren bildet, um die höheren Krankheitskosten im Alter zu finanzieren. Sie dämpft den Beitragsanstieg mit zunehmendem Alter.
- Mehr im Ratgeber Beiträge im Alter
- Anwartschaftsversicherung
- Ruhender Vertrag, der den Gesundheitszustand bei Vertragsschluss sichert, während der volle Versicherungsschutz – etwa bei Auslandsaufenthalt oder vorübergehender Versicherungspflicht – nicht benötigt wird.
- Mehr im Ratgeber Wechsel von der GKV in die PKV
- Arbeitgeberzuschuss
- Zuschuss des Arbeitgebers zum PKV-Beitrag angestellter Versicherter nach § 257 SGB V – höchstens die Hälfte des Beitrags und höchstens der Betrag, den der Arbeitgeber in der GKV zahlen würde.
- Mehr im Ratgeber PKV für Angestellte
B
- Basistarif
- Brancheneinheitlicher Sozialtarif der PKV mit Leistungen vergleichbar der GKV und Aufnahmepflicht für bestimmte Personengruppen. Der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt.
- Mehr im Ratgeber Beiträge im Alter
- Beihilfe
- Anteil, den der Dienstherr an den Krankheitskosten von Beamten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen trägt. Den Rest deckt ein Beihilfe-Ergänzungstarif (Restkostentarif) der PKV.
- Mehr im Ratgeber PKV für Beamte
- Beitragsanpassung
- Neuberechnung des Beitrags durch den Versicherer, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben oder die Lebenserwartung von der Kalkulation abweichen. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen.
- Mehr im Ratgeber PKV-Kosten
- Beitragsbemessungsgrenze
- Einkommensgrenze, bis zu der in der GKV Beiträge erhoben werden. Sie ist nicht dasselbe wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die über die Versicherungspflicht entscheidet.
- Mehr im Ratgeber Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Beitragsrückerstattung
- Rückzahlung eines Teils der Beiträge, wenn im Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Sie kann erfolgsabhängig oder tariflich zugesagt sein.
- Mehr im Ratgeber Beitragsrückerstattung
G
- Gesetzlicher Beitragszuschlag
- Zuschlag von zehn Prozent auf den Beitrag, den Versicherte vom 22. bis zum 60. Lebensjahr zahlen und der ab 65 zur Beitragsentlastung eingesetzt wird (§§ 149, 150 VAG).
- Mehr im Ratgeber Beiträge im Alter
- Gesundheitsprüfung
- Prüfung der Antragsangaben zum Gesundheitszustand vor Vertragsschluss. Je nach Ergebnis nimmt der Versicherer zu normalen Bedingungen, mit Risikozuschlag, mit Leistungsausschluss oder gar nicht an.
- Mehr im Ratgeber Private Krankenversicherung
J
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Einkommensgrenze, oberhalb derer Angestellte versicherungsfrei sind und sich privat versichern können (§ 6 SGB V). Der Wert wird jährlich per Verordnung festgelegt.
- Mehr im Ratgeber Jahresarbeitsentgeltgrenze
K
- Kindernachversicherung
- Recht, ein Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten zu versichern, wenn es innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt angemeldet wird und ein Elternteil seit mindestens drei Monaten versichert ist (§ 198 VVG).
- Mehr im Ratgeber Private Krankenversicherung
- Kostenerstattungsprinzip
- Abrechnungsweg der PKV: Versicherte erhalten die Rechnung, bezahlen sie und reichen sie zur Erstattung beim Versicherer ein. Bei Krankenhausbehandlungen rechnen Kliniken häufig direkt ab.
- Mehr im Ratgeber Private Krankenversicherung
- Krankentagegeld
- Tagegeld der PKV, das bei Arbeitsunfähigkeit den Verdienstausfall ausgleicht – bei Angestellten in der Regel ab dem Ende der Entgeltfortzahlung, bei Selbstständigen ab einem vereinbarten Tag.
- Mehr im Ratgeber Krankentagegeld
L
- Leistungsausschluss
- Vertragliche Vereinbarung, dass bestimmte Erkrankungen oder Behandlungen nicht versichert sind – meist als Folge der Gesundheitsprüfung.
- Mehr im Ratgeber Private Krankenversicherung
N
- Notlagentarif
- Tarif, in den der Vertrag bei Beitragsrückständen nach einem gesetzlichen Mahnverfahren umgestellt wird. Er deckt nur akute Behandlungen und ist nicht frei wählbar (§ 153 VAG).
- Mehr im Ratgeber PKV-Kosten
O
- Öffnungsaktion für Beamte
- Freiwillige Selbstverpflichtung vieler PKV-Unternehmen, Beamte zu Beginn ihrer Laufbahn trotz Vorerkrankungen zu begrenzten Bedingungen aufzunehmen – mit Fristen, ohne gesetzlichen Anspruch.
- Mehr im Ratgeber PKV für Beamte
R
- Risikozuschlag
- Aufschlag auf den Beitrag, den der Versicherer bei erhöhtem Gesundheitsrisiko verlangt. Er kann entfallen, wenn das Risiko später nachweislich weggefallen ist.
- Mehr im Ratgeber Private Krankenversicherung
S
- Selbstbeteiligung (Selbstbehalt)
- Betrag, den Versicherte im Jahr selbst tragen, bevor der Versicherer leistet. Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag; gesetzlich ist er nach oben begrenzt (§ 193 Abs. 3 VVG).
- Mehr im Ratgeber Selbstbeteiligung
- Standardtarif
- Älterer Sozialtarif der PKV mit GKV-ähnlichen Leistungen, der nur Versicherten offensteht, deren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde.
- Mehr im Ratgeber Beiträge im Alter
T
- Tarifwechsel (§ 204 VVG)
- Recht, innerhalb desselben Versicherers in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln, wobei die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung angerechnet werden.
- Mehr im Ratgeber Beiträge im Alter
- Treuhänder
- Unabhängiger mathematischer Prüfer, der Beitragsanpassungen in der PKV zustimmen muss, bevor sie wirksam werden.
- Mehr im Ratgeber PKV-Kosten
U
- Übertragungswert
- Teil der Alterungsrückstellung, der bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer mitgenommen werden kann – bei Verträgen ab 2009 in Höhe des Basistarif-Niveaus.
- Mehr im Ratgeber Wechsel von der GKV in die PKV
V
- Versicherungspflicht
- Pflicht, sich zu versichern: in der GKV für Angestellte bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze; allgemein gilt in Deutschland zudem eine Pflicht zur Krankenversicherung für alle Einwohner (§ 193 Abs. 3 VVG).
- Mehr im Ratgeber Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
- Pflicht, die Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten (§ 19 VVG). Verletzungen können zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung führen.
- Mehr im Ratgeber Private Krankenversicherung