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Private Krankenversicherung Vergleich
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Ratgeber · Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung für Ärzte

Erfahren Sie, was für angestellte und niedergelassene Ärzte in der PKV gilt – und fordern Sie Ihren Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Angestellt, niedergelassen oder noch im Studium
  • Arbeitgeberzuschuss und Krankentagegeld im Blick
  • Versorgungswerk und Krankenversicherung klar getrennt
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Aktualisiert am Lesezeit ca. 5 Minuten

Ärztinnen und Ärzte durchlaufen im Berufsleben mehrere Stationen, die für die Krankenversicherung unterschiedlich wirken: das Studium, die Weiterbildung als Assistenzarzt, die Anstellung als Fach- oder Oberarzt und für viele die Niederlassung in eigener Praxis. An jeder dieser Stationen ändert sich, ob Sie sich privat versichern können und wer sich am Beitrag beteiligt.

Wie die private Krankenversicherung grundsätzlich funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur privaten Krankenversicherung. Auf dieser Seite lesen Sie, was für Mediziner in den einzelnen Berufsphasen gilt. Wenn Sie wissen möchten, welche Tarife zu Ihrer Situation passen, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.

Welche Regeln gelten für Ärzte in den einzelnen Berufsphasen?

Ob sich Ärzte privat krankenversichern können, hängt von der Berufsphase ab: Studierende brauchen eine Befreiung, angestellte Ärzte ein Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, niedergelassene Ärzte können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern. Beamtete Ärzte, etwa im öffentlichen Gesundheitsdienst, erhalten Beihilfe und versichern den Rest privat.

BerufsphaseZugang zur PKVZuschuss zum BeitragRechtsgrundlage
Medizinstudiumnur nach Befreiung von der studentischen Versicherungspflichtnein§ 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 SGB V
Assistenz-, Fach- und Oberarzt im Angestelltenverhältnisbei Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenzeja, Arbeitgeberzuschuss§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 257 SGB V
Niedergelassener Arzt (hauptberuflich selbstständig)ja, unabhängig vom Einkommennein§ 5 Abs. 5 SGB V
Beamteter Arztja, ergänzend zur BeihilfeBeihilfe statt Zuschuss§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V

Wann können angestellte Ärzte in die PKV wechseln?

Angestellte Ärzte können in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt; derzeit liegt sie bei 77.400 € im Jahr. Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem Sie die Grenze überschreiten – vorausgesetzt, Ihr Gehalt liegt auch über der Grenze des folgenden Jahres (§ 6 Abs. 4 SGB V).

Jahresarbeitsentgeltgrenze
77.400 €

pro Jahr (6.450 € im Monat), 2026

Versicherungspflichtgrenze pro Monat
6.450 €

Jahresgrenze ÷ 12, 2026

besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
69.750 €

für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert waren

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), Stand 2026

Wer erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnimmt und dabei direkt mehr als die Grenze verdient, ist von Beginn an versicherungsfrei. Er kann sich privat versichern oder freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Für Assistenzärzte kommt es darauf an, wie hoch das regelmäßige Gehalt nach Tarifvertrag und Arbeitsvertrag ausfällt. Die besondere, niedrigere Grenze gilt nur für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat versichert waren. Wie die Grenze genau wirkt, erklärt der Ratgeber zur Jahresarbeitsentgeltgrenze, den Ablauf des Wechsels der Ratgeber zum Wechsel von der GKV in die PKV.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss für angestellte Ärzte?

Privat versicherte angestellte Ärzte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der höchstens die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags beträgt (§ 257 SGB V). Berechnet wird er aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, angewandt auf das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Höchstbetrag.

Arbeitgeberzuschuss PKV höchstens
508,59 €

pro Monat: 8,75 % von 5.812,50 € — berechnet, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags

Zuschuss private Pflegepflichtversicherung höchstens
104,63 €

pro Monat: 1,8 % von 5.812,50 € — berechnet (Sachsen: 75,56 €)

Quelle: SGB V § 257 / SGB XI § 58 (berechnet), Stand 2026

Den Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung regelt § 61 SGB XI; in Sachsen ist er wegen einer Sonderregelung niedriger. Der Zuschuss gilt auch für Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert wären. Voraussetzung ist, dass der Versicherer bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllt, etwa einen Basistarif anbietet (§ 257 Abs. 2a SGB V). Weitere Details lesen Sie im Ratgeber zur PKV für Angestellte.

Was gilt für niedergelassene Ärzte?

Niedergelassene Ärzte sind als hauptberuflich Selbstständige nicht versicherungspflichtig und können sich unabhängig von ihrem Einkommen privat krankenversichern (§ 5 Abs. 5 SGB V). Mit der Niederlassung entfällt allerdings der Arbeitgeberzuschuss; den Beitrag tragen Sie vollständig selbst.

Wer bereits als angestellter Arzt privat versichert war, führt den Vertrag nach der Niederlassung in der Regel einfach weiter. Wer bisher gesetzlich versichert war, kann freiwillig in der GKV bleiben, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist (§ 9 SGB V), oder in die PKV wechseln. Über die Wahl eines Selbstbehalts lässt sich der Beitrag steuern; höchstens zulässig sind 5.000 € je Person und Kalenderjahr (§ 193 Abs. 3 VVG). Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zur Selbstbeteiligung in der PKV und zur PKV für Selbstständige.

Warum brauchen Praxisinhaber ein Krankentagegeld?

Praxisinhaber brauchen ein Krankentagegeld, weil bei längerer Krankheit ihr Einkommen aus der Praxis wegfällt und keine Lohnfortzahlung besteht. Die private Krankheitskostenversicherung erstattet nur Behandlungskosten. Das Krankentagegeld wird als eigener Tarif vereinbart und zahlt für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit einen festen Betrag.

Worauf Praxisinhaber beim Krankentagegeld achten sollten

  • Der Beginn der Zahlung passt zu Ihren Rücklagen und zur Dauer, die Ihre Praxis ohne Sie überbrücken kann.
  • Die Höhe orientiert sich am Nettoeinkommen und wird bei steigenden Einkünften angepasst.
  • Die Bedingungen regeln klar, wann Arbeitsunfähigkeit vorliegt und wann die Zahlung endet.
  • Laufende Praxiskosten wie Miete und Gehälter sind gesondert abgesichert, denn das Krankentagegeld ersetzt nur Einkommen.

Auch angestellte Ärzte sollten prüfen, ob sie nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ausreichend abgesichert sind. Mehr zu Aufbau und Auswahl lesen Sie im Ratgeber zum Krankentagegeld.

Was sollten Medizinstudenten und Berufseinsteiger beachten?

Medizinstudenten sind wie alle Studierenden grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig oder familienversichert und können nur nach einer unwiderruflichen Befreiung in die private Krankenversicherung wechseln (§ 8 SGB V). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Befreiung beendet zugleich die Möglichkeit der Familienversicherung.

Für Berufseinsteiger ist der Übergang vom Studium in die erste Anstellung der entscheidende Zeitpunkt: Liegt das Gehalt von Beginn an über der Grenze, können Sie sich sofort privat versichern. Liegt es darunter, sind Sie zunächst gesetzlich versichert, und ein Wechsel ist erst nach dem Überschreiten der Grenze möglich. Hinweise für die Studienzeit finden Sie im Ratgeber zur PKV für Studenten.

Gibt es besondere PKV-Tarife für Ärzte?

Einige Versicherer bieten Tarife an, die sich speziell an Ärzte und andere Heilberufe richten. Solche Berufsgruppentarife können eigene Bedingungen enthalten. Ob sie für Sie vorteilhaft sind, zeigt nur der Blick auf Leistungen, Bedingungen und Beitragsentwicklung – nicht die Bezeichnung.

Berufsgruppentarife für Ärzte

Dafür spricht

  • Bedingungen können auf typische Anforderungen von Medizinern zugeschnitten sein
  • Zusätzliche Auswahl neben regulären Tarifen

Dagegen spricht

  • Die Bezeichnung sagt nichts über die Qualität der Leistungen aus
  • Zugang kann an Berufszugehörigkeit gebunden sein
  • Beitragsentwicklung ist je nach Tarif unterschiedlich

Ist das ärztliche Versorgungswerk eine Krankenversicherung?

Das ärztliche Versorgungswerk ist keine Krankenversicherung, sondern eine berufsständische Einrichtung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung von Ärzten. Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie unabhängig davon abschließen, gesetzlich oder privat. Viele Ärzte sind über das Versorgungswerk statt über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.

AbsicherungVersorgungswerkKrankenversicherung
ZweckAlters-, Berufsunfähigkeits- und HinterbliebenenrenteErstattung von Behandlungskosten
Trägerberufsständische Einrichtung der Ärzteschaftgesetzliche Krankenkasse oder privater Versicherer
Zuschuss im Ruhestandnach der Satzung des VersorgungswerksZuschuss nach § 106 SGB VI nur bei gesetzlicher Rente

Für den Ruhestand ist das wichtig: Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob ein Versorgungswerk einen vergleichbaren Zuschuss zahlt, regelt allein dessen Satzung. Planen Sie deshalb früh, wie Sie den PKV-Beitrag im Alter tragen. Die gesetzliche Entlastung über den Beitragszuschlag von 10 % erklärt der Ratgeber zu den PKV-Beiträgen im Alter.

Häufige Fragen

Ab welchem Gehalt können angestellte Ärzte in die PKV?
Angestellte Ärzte können in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt; sie liegt bei 77.400 € im Jahr (Stand 2026). Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Grenze überschritten wird, sofern das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Wer erstmals eine Beschäftigung im Inland mit einem Gehalt über der Grenze aufnimmt, ist von Beginn an versicherungsfrei.
Zahlt der Arbeitgeber bei Klinikärzten einen Zuschuss zur PKV?
Ja. Angestellte Ärzte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat versichert sind, erhalten nach § 257 SGB V einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Er entspricht der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens aber der Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es einen eigenen Zuschuss.
Können sich niedergelassene Ärzte immer privat versichern?
Niedergelassene Ärzte, die hauptberuflich selbstständig tätig sind, unterliegen nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht der Versicherungspflicht und können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern. Einen Arbeitgeberzuschuss erhalten sie nicht. Ob der Versicherer den Antrag annimmt, hängt von der Gesundheitsprüfung ab.
Ist das ärztliche Versorgungswerk auch eine Krankenversicherung?
Nein. Das ärztliche Versorgungswerk ist eine berufsständische Einrichtung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Kranken- und Pflegeversicherung müssen Ärzte davon unabhängig abschließen, gesetzlich oder privat. Ob ein Versorgungswerk im Ruhestand einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt, regelt dessen Satzung.
Brauchen Praxisinhaber ein Krankentagegeld?
Für Praxisinhaber ist ein Krankentagegeld in der Regel unverzichtbar, weil bei längerer Krankheit das Einkommen aus der Praxis ausfällt und keine Lohnfortzahlung besteht. Das Krankentagegeld ersetzt Einkommen, nicht die laufenden Kosten der Praxis wie Miete oder Gehälter. Für diese Kosten gibt es eigene Versicherungsprodukte.
Gibt es spezielle PKV-Tarife für Ärzte?
Einige Versicherer bieten Tarife an, die sich an Ärzte und andere Heilberufe richten. Solche Berufsgruppentarife können besondere Bedingungen enthalten. Entscheidend sind aber nicht das Etikett, sondern die Leistungen, die Bedingungen und die Beitragsentwicklung des konkreten Tarifs.
Wie sind Medizinstudenten krankenversichert?
Medizinstudenten sind wie alle Studierenden grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder familienversichert. Eine private Versicherung ist nur nach einer Befreiung möglich, die innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden muss und nicht widerrufen werden kann (§ 8 SGB V).
Quellen (7)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 5 Versicherungspflicht
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
  4. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI, § 61 Beitragszuschüsse
  5. Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (2026)
  6. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
  7. Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (2026)

Rechtsstand: September 2026. Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 6 SGB V i. V. m. SVBezGrV 2026; freiwillige Versicherung bei erstmaliger Beschäftigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V; keine Versicherungspflicht hauptberuflich Selbstständiger nach § 5 Abs. 5 SGB V; Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI i. V. m. § 58 SGB XI; Befreiung Studierender nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V; Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG; Beitragszuschlag nach § 149 VAG. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

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