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Ärztinnen und Ärzte durchlaufen im Berufsleben mehrere Stationen, die für die Krankenversicherung unterschiedlich wirken: das Studium, die Weiterbildung als Assistenzarzt, die Anstellung als Fach- oder Oberarzt und für viele die Niederlassung in eigener Praxis. An jeder dieser Stationen ändert sich, ob Sie sich privat versichern können und wer sich am Beitrag beteiligt.
Wie die private Krankenversicherung grundsätzlich funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur privaten Krankenversicherung. Auf dieser Seite lesen Sie, was für Mediziner in den einzelnen Berufsphasen gilt. Wenn Sie wissen möchten, welche Tarife zu Ihrer Situation passen, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.
Welche Regeln gelten für Ärzte in den einzelnen Berufsphasen?
Ob sich Ärzte privat krankenversichern können, hängt von der Berufsphase ab: Studierende brauchen eine Befreiung, angestellte Ärzte ein Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, niedergelassene Ärzte können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern. Beamtete Ärzte, etwa im öffentlichen Gesundheitsdienst, erhalten Beihilfe und versichern den Rest privat.
| Berufsphase | Zugang zur PKV | Zuschuss zum Beitrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Medizinstudium | nur nach Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht | nein | § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 SGB V |
| Assistenz-, Fach- und Oberarzt im Angestelltenverhältnis | bei Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze | ja, Arbeitgeberzuschuss | § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 257 SGB V |
| Niedergelassener Arzt (hauptberuflich selbstständig) | ja, unabhängig vom Einkommen | nein | § 5 Abs. 5 SGB V |
| Beamteter Arzt | ja, ergänzend zur Beihilfe | Beihilfe statt Zuschuss | § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V |
Wann können angestellte Ärzte in die PKV wechseln?
Angestellte Ärzte können in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt; derzeit liegt sie bei 77.400 € im Jahr. Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem Sie die Grenze überschreiten – vorausgesetzt, Ihr Gehalt liegt auch über der Grenze des folgenden Jahres (§ 6 Abs. 4 SGB V).
- Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 77.400 €
- Versicherungspflichtgrenze pro Monat
- 6.450 €
- besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 69.750 €
pro Jahr (6.450 € im Monat), 2026
Jahresgrenze ÷ 12, 2026
für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert waren
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), Stand 2026
Wer erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnimmt und dabei direkt mehr als die Grenze verdient, ist von Beginn an versicherungsfrei. Er kann sich privat versichern oder freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Für Assistenzärzte kommt es darauf an, wie hoch das regelmäßige Gehalt nach Tarifvertrag und Arbeitsvertrag ausfällt. Die besondere, niedrigere Grenze gilt nur für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat versichert waren. Wie die Grenze genau wirkt, erklärt der Ratgeber zur Jahresarbeitsentgeltgrenze, den Ablauf des Wechsels der Ratgeber zum Wechsel von der GKV in die PKV.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss für angestellte Ärzte?
Privat versicherte angestellte Ärzte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der höchstens die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags beträgt (§ 257 SGB V). Berechnet wird er aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, angewandt auf das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Höchstbetrag.
- Arbeitgeberzuschuss PKV höchstens
- 508,59 €
- Zuschuss private Pflegepflichtversicherung höchstens
- 104,63 €
pro Monat: 8,75 % von 5.812,50 € — berechnet, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags
pro Monat: 1,8 % von 5.812,50 € — berechnet (Sachsen: 75,56 €)
Quelle: SGB V § 257 / SGB XI § 58 (berechnet), Stand 2026
Den Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung regelt § 61 SGB XI; in Sachsen ist er wegen einer Sonderregelung niedriger. Der Zuschuss gilt auch für Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert wären. Voraussetzung ist, dass der Versicherer bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllt, etwa einen Basistarif anbietet (§ 257 Abs. 2a SGB V). Weitere Details lesen Sie im Ratgeber zur PKV für Angestellte.
Was gilt für niedergelassene Ärzte?
Niedergelassene Ärzte sind als hauptberuflich Selbstständige nicht versicherungspflichtig und können sich unabhängig von ihrem Einkommen privat krankenversichern (§ 5 Abs. 5 SGB V). Mit der Niederlassung entfällt allerdings der Arbeitgeberzuschuss; den Beitrag tragen Sie vollständig selbst.
Wer bereits als angestellter Arzt privat versichert war, führt den Vertrag nach der Niederlassung in der Regel einfach weiter. Wer bisher gesetzlich versichert war, kann freiwillig in der GKV bleiben, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist (§ 9 SGB V), oder in die PKV wechseln. Über die Wahl eines Selbstbehalts lässt sich der Beitrag steuern; höchstens zulässig sind 5.000 € je Person und Kalenderjahr (§ 193 Abs. 3 VVG). Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zur Selbstbeteiligung in der PKV und zur PKV für Selbstständige.
Warum brauchen Praxisinhaber ein Krankentagegeld?
Praxisinhaber brauchen ein Krankentagegeld, weil bei längerer Krankheit ihr Einkommen aus der Praxis wegfällt und keine Lohnfortzahlung besteht. Die private Krankheitskostenversicherung erstattet nur Behandlungskosten. Das Krankentagegeld wird als eigener Tarif vereinbart und zahlt für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit einen festen Betrag.
Worauf Praxisinhaber beim Krankentagegeld achten sollten
- Der Beginn der Zahlung passt zu Ihren Rücklagen und zur Dauer, die Ihre Praxis ohne Sie überbrücken kann.
- Die Höhe orientiert sich am Nettoeinkommen und wird bei steigenden Einkünften angepasst.
- Die Bedingungen regeln klar, wann Arbeitsunfähigkeit vorliegt und wann die Zahlung endet.
- Laufende Praxiskosten wie Miete und Gehälter sind gesondert abgesichert, denn das Krankentagegeld ersetzt nur Einkommen.
Auch angestellte Ärzte sollten prüfen, ob sie nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ausreichend abgesichert sind. Mehr zu Aufbau und Auswahl lesen Sie im Ratgeber zum Krankentagegeld.
Was sollten Medizinstudenten und Berufseinsteiger beachten?
Medizinstudenten sind wie alle Studierenden grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig oder familienversichert und können nur nach einer unwiderruflichen Befreiung in die private Krankenversicherung wechseln (§ 8 SGB V). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Befreiung beendet zugleich die Möglichkeit der Familienversicherung.
Für Berufseinsteiger ist der Übergang vom Studium in die erste Anstellung der entscheidende Zeitpunkt: Liegt das Gehalt von Beginn an über der Grenze, können Sie sich sofort privat versichern. Liegt es darunter, sind Sie zunächst gesetzlich versichert, und ein Wechsel ist erst nach dem Überschreiten der Grenze möglich. Hinweise für die Studienzeit finden Sie im Ratgeber zur PKV für Studenten.
Gibt es besondere PKV-Tarife für Ärzte?
Einige Versicherer bieten Tarife an, die sich speziell an Ärzte und andere Heilberufe richten. Solche Berufsgruppentarife können eigene Bedingungen enthalten. Ob sie für Sie vorteilhaft sind, zeigt nur der Blick auf Leistungen, Bedingungen und Beitragsentwicklung – nicht die Bezeichnung.
Berufsgruppentarife für Ärzte
Dafür spricht
- Bedingungen können auf typische Anforderungen von Medizinern zugeschnitten sein
- Zusätzliche Auswahl neben regulären Tarifen
Dagegen spricht
- Die Bezeichnung sagt nichts über die Qualität der Leistungen aus
- Zugang kann an Berufszugehörigkeit gebunden sein
- Beitragsentwicklung ist je nach Tarif unterschiedlich
Ist das ärztliche Versorgungswerk eine Krankenversicherung?
Das ärztliche Versorgungswerk ist keine Krankenversicherung, sondern eine berufsständische Einrichtung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung von Ärzten. Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie unabhängig davon abschließen, gesetzlich oder privat. Viele Ärzte sind über das Versorgungswerk statt über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
| Absicherung | Versorgungswerk | Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Zweck | Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente | Erstattung von Behandlungskosten |
| Träger | berufsständische Einrichtung der Ärzteschaft | gesetzliche Krankenkasse oder privater Versicherer |
| Zuschuss im Ruhestand | nach der Satzung des Versorgungswerks | Zuschuss nach § 106 SGB VI nur bei gesetzlicher Rente |
Für den Ruhestand ist das wichtig: Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob ein Versorgungswerk einen vergleichbaren Zuschuss zahlt, regelt allein dessen Satzung. Planen Sie deshalb früh, wie Sie den PKV-Beitrag im Alter tragen. Die gesetzliche Entlastung über den Beitragszuschlag von 10 % erklärt der Ratgeber zu den PKV-Beiträgen im Alter.
Häufige Fragen
Ab welchem Gehalt können angestellte Ärzte in die PKV?
Zahlt der Arbeitgeber bei Klinikärzten einen Zuschuss zur PKV?
Können sich niedergelassene Ärzte immer privat versichern?
Ist das ärztliche Versorgungswerk auch eine Krankenversicherung?
Brauchen Praxisinhaber ein Krankentagegeld?
Gibt es spezielle PKV-Tarife für Ärzte?
Wie sind Medizinstudenten krankenversichert?
Quellen (7)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 5 Versicherungspflicht
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI, § 61 Beitragszuschüsse
- Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (2026)
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (2026)
Rechtsstand: September 2026. Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 6 SGB V i. V. m. SVBezGrV 2026; freiwillige Versicherung bei erstmaliger Beschäftigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V; keine Versicherungspflicht hauptberuflich Selbstständiger nach § 5 Abs. 5 SGB V; Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI i. V. m. § 58 SGB XI; Befreiung Studierender nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V; Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG; Beitragszuschlag nach § 149 VAG. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.