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Ausgezeichnet: Top-Tarifvergleich

Ratgeber · Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung für Studenten

Erfahren Sie, wann Studierende sich privat versichern können und was die Befreiung bedeutet – und fordern Sie Ihren Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Befreiung von der Versicherungspflicht verständlich erklärt
  • Familienversicherung und Beihilfe über die Eltern
  • Risiken für die spätere Rückkehr kennen
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Aktualisiert am Lesezeit ca. 6 Minuten

Mit der Einschreibung an einer Hochschule stellt sich für viele Studierende zum ersten Mal die Frage nach der eigenen Krankenversicherung. Gesetzlich ist der Normalfall klar geregelt: Studierende sind entweder über die Eltern familienversichert oder selbst als Studierende gesetzlich versichert. Eine private Krankenversicherung kommt nur für bestimmte Gruppen infrage und setzt eine Entscheidung voraus, die sich nicht rückgängig machen lässt.

Wie die private Krankenversicherung grundsätzlich funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur privaten Krankenversicherung. Auf dieser Seite lesen Sie, wann sich Studierende privat versichern können und welche Folgen das hat. Wenn Sie prüfen möchten, welche Tarife infrage kommen, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.

Wie sind Studierende in Deutschland krankenversichert?

Studierende sind in Deutschland entweder über ihre Eltern familienversichert, selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder – nach einer Befreiung – privat versichert. Die Versicherungspflicht gilt für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; darüber hinaus nur, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre bzw. persönliche Gründe dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).

SituationAbsicherungRechtsgrundlage
Eltern gesetzlich versichert, Voraussetzungen der Familienversicherung erfülltbeitragsfreie Familienversicherung§ 10 SGB V
Keine Familienversicherung möglich, unter 30 Jahrestudentische Pflichtversicherung in der GKV§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
Befreiung beantragt und anderweitige Absicherung nachgewiesenprivate Krankenversicherung§ 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V
Kind von Beamten, berücksichtigungsfähigBeihilfe plus ergänzender privater Tarif, meist mit Befreiung§§ 4, 46 BBhV (Bund)
Nach Vollendung des 30. Lebensjahres, ohne rechtfertigende Gründe für eine längere Versicherungspflichtfreiwillige GKV oder PKV§ 5 Abs. 1 Nr. 9, § 9 SGB V

Die Familienversicherung ist an Altersgrenzen und an eine Einkommensgrenze für eigenes Einkommen gebunden. Ob sie in Ihrem Fall besteht, kann die Krankenkasse Ihrer Eltern verbindlich sagen.

Wie funktioniert die Befreiung von der Versicherungspflicht?

Studierende können sich auf Antrag bei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V). Die Befreiung wird nur wirksam, wenn Sie einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, in der Praxis also eine private Krankenversicherung.

So läuft die Befreiung ab

  1. 1

    Absicherung klären

    Prüfen Sie, ob eine Familienversicherung möglich wäre und welcher private Tarif infrage kommt.

  2. 2

    Privaten Vertrag vorbereiten

    Beantragen Sie die private Krankenversicherung und lassen Sie sich eine Versicherungsbestätigung ausstellen.

  3. 3

    Befreiung fristgerecht beantragen

    Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

  4. 4

    Bescheinigung für die Hochschule

    Die Krankenkasse bestätigt die Befreiung. Diese Meldung benötigen Sie für die Einschreibung.

Was bedeutet die Befreiung für die Familienversicherung?

Wer sich als Studierender von der Versicherungspflicht befreien lässt, kann nicht mehr über die Eltern familienversichert sein. Die Familienversicherung setzt nach § 10 Abs. 1 SGB V unter anderem voraus, dass die Angehörigen nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit sind.

Für Studierende, deren Eltern gesetzlich versichert sind, ist die Befreiung deshalb selten sinnvoll: Sie tauschen einen beitragsfreien Schutz gegen einen eigenen Beitrag. Anders sieht es aus, wenn eine Familienversicherung ohnehin nicht möglich ist, etwa weil die Eltern privat versichert sind oder weil eigene Einkünfte die Grenze überschreiten. Eine private Familienversicherung gibt es nicht: In der PKV zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag.

Was gilt für Kinder von Beamten im Studium?

Kinder von Beamten sind meist über die Beihilfe ihrer Eltern und einen ergänzenden privaten Tarif abgesichert; im Bund beträgt die Beihilfe für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent (§ 46 Abs. 2 BBhV). Der private Tarif muss dann nur den verbleibenden Anteil abdecken.

Bei der Einschreibung werden auch Beamtenkinder zunächst versicherungspflichtig. Wer die bisherige Absicherung aus Beihilfe und privatem Tarif behalten möchte, muss sich innerhalb der Drei-Monats-Frist befreien lassen. Die Beihilfe besteht nur, solange das Kind berücksichtigungsfähig ist; im Bund knüpft das an den Familienzuschlag nach Besoldungsrecht an (§ 4 Abs. 2 BBhV). Endet die Berücksichtigungsfähigkeit, muss der private Anteil auf 100 Prozent aufgestockt werden. Für Landesbeamte gelten die Beihilferegeln des jeweiligen Landes.

Mehr zur Absicherung von Beamten lesen Sie im Ratgeber zur PKV für Beamte.

Was sind Ausbildungstarife in der PKV?

Ausbildungstarife sind private Krankenversicherungstarife für Studierende und Auszubildende, die Versicherer häufig mit niedrigeren Beiträgen anbieten. Der Begriff ist eine Produktbezeichnung ohne gesetzliche Definition. Leistungen, Laufzeit und Beitrag unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter.

Entscheidend ist, was nach dem Studium passiert. Achten Sie darauf, ob der Tarif automatisch endet, ob Sie ohne neue Gesundheitsprüfung in einen regulären Tarif wechseln können und ob die Leistungen des Anschlusstarifs zu Ihrer späteren Situation passen. Auch mit einem Ausbildungstarif gilt die gesetzliche Grenze für den Selbstbehalt von höchstens 5.000 € im Kalenderjahr (§ 193 Abs. 3 VVG). Was die Beiträge beeinflusst, erklärt der Ratgeber zu den Kosten der PKV.

Welche Risiken hat die PKV im Studium?

Das größte Risiko der PKV im Studium ist, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann und der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung erst mit einer neuen Versicherungspflicht offensteht. Wer im Studium krank wird oder dessen finanzielle Lage sich ändert, kann nicht einfach zurück in die studentische Versicherung wechseln.

PKV im Studium

Dafür spricht

  • Absicherung aus Beihilfe und PKV für Beamtenkinder kann fortgeführt werden
  • Leistungsumfang nach Tarif wählbar
  • Frühes Eintrittsalter kann den späteren Beitrag günstig beeinflussen

Dagegen spricht

  • Befreiung ist unwiderruflich
  • Familienversicherung entfällt
  • Eigener Beitrag auch bei geringem Einkommen
  • Rückkehr in die GKV nur über eine neue Versicherungspflicht

Ein Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung öffnet sich typischerweise, wenn Sie nach dem Studium eine Anstellung mit einem Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen. Die Grenze liegt derzeit bei 77.400 € im Jahr. Die bisherige private Versicherung können Sie dann kündigen oder als Anwartschaftsversicherung fortführen (§ 204 Abs. 5 VVG). Was eine Anwartschaft konkret sichert, was sie kostet und wie lange sie laufen darf, regeln die Tarifbedingungen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze
77.400 €

pro Jahr (6.450 € im Monat), 2026

Versicherungspflichtgrenze pro Monat
6.450 €

Jahresgrenze ÷ 12, 2026

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), Stand 2026

Was gilt für Werkstudenten und Promovierende?

Werkstudenten und Promovierende sollten ihren Versicherungsstatus einzeln prüfen, weil er davon abhängt, ob sie vorrangig als Studierende oder als Beschäftigte gelten. Wer neben dem Studium arbeitet, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen als Studierender versichert; bei größerem Umfang der Beschäftigung kann dagegen eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer entstehen.

Bei einer Promotion kommt es ebenfalls auf die Form an: Eine Anstellung an der Hochschule führt zu einer Versicherungspflicht als Beschäftigter, solange das Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Wer ohne Anstellung promoviert, ist nicht automatisch als Studierender versichert. Klären Sie Ihren Status vor Beginn mit der Krankenkasse. Wer nach dem Studium selbstständig wird, findet Hinweise im Ratgeber zur PKV für Selbstständige, angehende Mediziner im Ratgeber zur PKV für Ärzte. Fachbegriffe erklärt das Lexikon.

Häufige Fragen

Können sich Studenten privat krankenversichern?
Ja, aber nur über eine Befreiung. Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind grundsätzlich versicherungspflichtig, in der Regel längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Sie können sich auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht davon befreien lassen (§ 8 SGB V) und sich dann privat versichern.
Kann die Befreiung von der studentischen Krankenversicherung widerrufen werden?
Nein. Nach § 8 Abs. 2 SGB V kann die Befreiung nicht widerrufen werden. Wann sie endet, etwa mit dem Studienabschluss oder einem Studiengangwechsel, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Klären Sie das vor dem Antrag mit der Krankenkasse.
Verliere ich mit der Befreiung die Familienversicherung?
Ja. Die beitragsfreie Familienversicherung setzt nach § 10 SGB V voraus, dass die Angehörigen nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit sind. Wer sich als Studierender befreien lässt, kann deshalb nicht mehr über die Eltern familienversichert sein. Prüfen Sie vorher, ob eine Familienversicherung überhaupt möglich wäre.
Wie sind Kinder von Beamten im Studium versichert?
Kinder von Beamten sind meist über die Beihilfe und einen ergänzenden privaten Tarif versichert. Für berücksichtigungsfähige Kinder von Bundesbeamten beträgt der Beihilfesatz 80 Prozent (§ 46 BBhV). Bei Studienbeginn entscheiden sie, ob sie sich von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen, um diese Absicherung fortzuführen. Die Beihilfe endet, sobald das Kind nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.
Was ist ein Ausbildungstarif in der PKV?
Als Ausbildungstarif bezeichnen Versicherer Tarife für Studierende und Auszubildende, die oft günstiger kalkuliert sind als reguläre Tarife. Es handelt sich um eine Produktbezeichnung ohne gesetzliche Definition. Wichtig ist, wie der Tarif nach dem Studium weitergeführt wird und ob die Umstellung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich ist; das regeln die Tarifbedingungen.
Was passiert mit der PKV, wenn ich nach dem Studium angestellt werde?
Wer nach dem Studium eine Anstellung mit einem Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnimmt, wird in der Regel gesetzlich versicherungspflichtig. Die private Krankenversicherung kann dann gekündigt oder als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden (§ 204 Abs. 5 VVG). Was eine Anwartschaft sichert und kostet, steht in den Tarifbedingungen.
Was gilt nach dem 30. Geburtstag im Studium?
Die Versicherungspflicht als Studierender besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Darüber hinaus gilt sie nur, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre bzw. persönliche Gründe das Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, etwa der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Ohne solche Gründe müssen Sie sich danach anders versichern, zum Beispiel freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern Sie die Voraussetzungen des § 9 SGB V erfüllen, oder privat. Informieren Sie sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bei Ihrer Krankenkasse.
Quellen (6)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 5 Versicherungspflicht
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 10 Familienversicherung
  4. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 9 Freiwillige Versicherung
  5. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 46 Bemessung der Beihilfe
  6. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 204 Tarifwechsel

Rechtsstand: September 2026. Versicherungspflicht von Studierenden nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V; Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V; Familienversicherung nach § 10 SGB V; freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V; Beihilfe für berücksichtigungsfähige Kinder von Bundesbeamten nach §§ 4, 46 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), für Landesbeamte nach Landesrecht; Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG; Tarifwechsel und Anwartschaftsversicherung nach § 204 VVG. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

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