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Private Krankenversicherung Vergleich
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Ratgeber · Private Krankenversicherung

Was kostet eine private Krankenversicherung?

Verstehen Sie, wie Ihr PKV-Beitrag entsteht und was die PKV 2026 kostet – und fordern Sie Ihren persönlichen Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Alle Beitragsfaktoren verständlich erklärt
  • Arbeitgeberzuschuss und Beitragsanpassung im Blick
  • Einordnung zum Höchstbeitrag der gesetzlichen Kasse
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Aktualisiert am Lesezeit ca. 9 Minuten

„Was kostet die private Krankenversicherung?“ ist die häufigste Frage vor einem Wechsel – und die ehrlichste Antwort lautet: Das hängt von Ihnen ab. Anders als in der gesetzlichen Kasse richtet sich der Beitrag nicht nach dem Einkommen, sondern nach Ihrem persönlichen Risiko und dem Schutz, den Sie wählen. Wie die private Krankenversicherung grundsätzlich funktioniert und wer sich privat versichern darf, erklärt unsere Hauptseite.

Auf dieser Seite lesen Sie, aus welchen Bausteinen sich der Beitrag zusammensetzt, wie viel Ihr Arbeitgeber dazugibt, warum Beiträge steigen und was Sie steuerlich geltend machen können. Konkrete Beiträge nennen wir bewusst nicht, weil jede Zahl ohne Ihre persönlichen Angaben irreführend wäre. Für eine verlässliche Einschätzung können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern – wir stellen passende Tarife für Ihre Situation gegenüber.

Warum gibt es für die private Krankenversicherung keinen festen Preis?

Die private Krankenversicherung hat keinen festen Preis, weil der Beitrag gesetzlich für jede versicherte Person einzeln nach Alter, Gesundheitsrisiko und Leistungsumfang berechnet werden muss. Das ist keine Geschäftspolitik der Versicherer, sondern Aufsichtsrecht: Prämien in der substitutiven Krankenversicherung sind auf versicherungsmathematischer Grundlage zu kalkulieren, unter anderem unter Berücksichtigung der Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 VAG). Unterschiedliche Beiträge für Frauen und Männer sind in neu abgeschlossenen Verträgen trotzdem nicht mehr zulässig: Seit dem 21. Dezember 2012 werden sie geschlechtsunabhängig kalkuliert (Unisex-Tarife, Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-236/09).

Das unterscheidet die PKV grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort zahlen Sie einen Prozentsatz Ihres Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig von Alter und Gesundheit. In der PKV dagegen ist Ihr Einkommen für die Beitragshöhe ohne Bedeutung – es entscheidet nur darüber, ob Sie als Angestellte oder Angestellter überhaupt wechseln dürfen. Die Voraussetzungen dafür erklärt die Seite zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Eine weitere Folge des Äquivalenzprinzips: Jede Person ist eigenständig versichert. Eine beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern wie in der gesetzlichen Kasse gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht (§ 10 SGB V gilt nur für gesetzlich Versicherte). In der privaten Pflegepflichtversicherung sind Kinder dagegen beitragsfrei mitversichert (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 lit. f SGB XI).

Welche Faktoren bestimmen den PKV-Beitrag?

Den PKV-Beitrag bestimmen sechs Faktoren: das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Antragstellung, der Leistungsumfang des Tarifs, die Höhe des Selbstbehalts, ein eventuell versichertes Krankentagegeld und – bei Beamten – der Beihilfeanspruch. Einige davon stehen mit Vertragsschluss fest, andere können Sie später über einen Tarifwechsel verändern.

FaktorWirkung auf den BeitragSpäter änderbar?
EintrittsalterJe später der Einstieg, desto weniger Zeit bleibt für den Aufbau der Alterungsrückstellung – der Beitrag ist entsprechend höher.nein, bleibt Kalkulationsgrundlage
GesundheitszustandVorerkrankungen können zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen; eine gesetzliche Obergrenze für Risikozuschläge gibt es im Normaltarif nicht.nur eingeschränkt, nach Tarifbedingungen
LeistungsumfangErstattungshöhe, Einbett- oder Zweibettzimmer, Zahnleistungen, Heilpraktiker und weitere Bausteineja, über Tarifwechsel (§ 204 VVG)
SelbstbehaltEin höherer Eigenanteil senkt den Beitrag; gesetzliche Grenze 5.000 € pro Person und Kalenderjahrja, über Tarifwechsel
KrankentagegeldHöhe des Tagessatzes und Beginn der Zahlung (Karenzzeit)ja, nach Tarifbedingungen
BeihilfeBeamte versichern nur den Teil, den die Beihilfe nicht trägtändert sich mit dem Bemessungssatz

Die Gesundheitsprüfung ist dabei der Punkt, an dem sich die meisten Unterschiede entscheiden. Sie müssen die Ihnen bekannten Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz später gefährden – sorgfältige Antworten sind deshalb wichtiger als ein niedriger Einstiegsbeitrag.

Wie ein Selbstbehalt sich auf den Beitrag auswirkt und wann er sinnvoll ist, lesen Sie im Ratgeber zur Selbstbeteiligung in der PKV. Für Beamte gelten eigene Tarife, die auf die Beihilfe abgestimmt sind; mehr dazu auf der Seite PKV für Beamte.

Wie verhält sich der PKV-Beitrag zum Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?

Der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist die wichtigste Vergleichsgröße, weil ihn alle zahlen, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze erreicht – er ergibt sich aus Beitragssatz, durchschnittlichem Zusatzbeitrag und Beitragsbemessungsgrenze. Für die Krankenversicherung liegt er bei 1.017,18 € im Monat (Stand 2026, ohne Pflegeversicherung), berechnet aus 14,6 % plus 2,9 % von 5.812,50 €.

allgemeiner Beitragssatz GKV
14,6 %

Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 7,3 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV
2,9 %

vom BMG festgelegt für 2026 (2025: 2,5 %)

Beitragssatz soziale Pflegeversicherung
3,6 %

zzgl. Zuschlag für Kinderlose, Abschläge ab dem 2. Kind

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, „Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung“, Stand 2026

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist ein amtlicher Rechenwert. Jede Krankenkasse legt ihren tatsächlichen Zusatzbeitrag selbst fest, der individuelle Höchstbeitrag kann deshalb darüber oder darunter liegen. Hinzu kommt in der gesetzlichen Kasse der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung.

Ein fairer Vergleich betrachtet nicht nur den Monatsbeitrag heute, sondern auch Leistungen und die Entwicklung über die Jahre. In der gesetzlichen Kasse steigt der Beitrag mit dem Einkommen, der Beitragsbemessungsgrenze und dem Zusatzbeitrag; in der PKV mit den Leistungsausgaben des Tarifs. Welche Unterschiede es darüber hinaus gibt, erklärt der Ratgeber zum Wechsel von der GKV in die PKV.

Einen gesetzlichen Höchstbeitrag haben in der PKV nur zwei Tarife; für den Notlagentarif gilt eine eigene Prämienregel:

TarifHöchstbeitrag im MonatWer ihn nutzen kann
Basistarif1.017,18 €alle, die unter § 152 Abs. 2 VAG fallen, etwa Versicherte mit Vertrag ab 2009
Standardtarif848,62 €nur Versicherte mit Vollversicherung vor dem 1. Januar 2009 und weiteren Voraussetzungen
Notlagentarifkein fester Höchstbetrag; einheitliche Prämie, die nur die Leistungsausgaben des Tarifs decken darf (§ 153 Abs. 2 VAG)tritt kraft Gesetzes bei Beitragsrückständen ein, nicht wählbar

Diese Tarife sind Auffanglösungen, keine Alternativen für den Einstieg. Ihr Leistungsumfang orientiert sich am Niveau der gesetzlichen Kasse oder liegt darunter. Mehr dazu finden Sie auf der Seite zu den PKV-Beiträgen im Alter.

Wie viel zahlt der Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung?

Angestellte in der privaten Krankenversicherung erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei gesetzlicher Versicherung zu zahlen wäre – höchstens aber die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags (§ 257 Abs. 2 SGB V). Für die Krankenversicherung ergibt das derzeit höchstens 508,59 € im Monat, für die private Pflegepflichtversicherung höchstens 104,63 €.

Arbeitgeberzuschuss PKV höchstens
508,59 €

pro Monat: 8,75 % von 5.812,50 € — berechnet, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags

Zuschuss private Pflegepflichtversicherung höchstens
104,63 €

pro Monat: 1,8 % von 5.812,50 € — berechnet (Sachsen: 75,56 €)

Quelle: SGB V § 257 / SGB XI § 58 (berechnet), Stand 2026

Diese Eurobeträge sind aus den amtlichen Rechengrößen berechnet: die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes plus die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, angewendet auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Eine eigene amtliche Veröffentlichung genau dieser Beträge gibt es nicht. Beim Pflegezuschuss gilt in Sachsen ein niedrigerer Arbeitgeberanteil (§ 58 Abs. 3 SGB XI).

Was beim Arbeitgeberzuschuss zu beachten ist

  • Der Zuschuss ist auf die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags begrenzt – wer weniger zahlt, bekommt weniger.
  • Anspruch haben Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, auch für Angehörige, die in der gesetzlichen Kasse familienversichert wären.
  • Einen Selbstbehalt tragen Sie allein; der Arbeitgeber beteiligt sich nur am Beitrag.
  • Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen Sie ebenfalls allein (§ 58 Abs. 1 SGB XI).
  • Der Versicherer muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, etwa einen Basistarif anbieten und auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten (§ 257 Abs. 2a SGB V).

Selbstständige erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss und tragen den Beitrag vollständig selbst. Was das für die Tarifwahl bedeutet, lesen Sie auf der Seite PKV für Selbstständige; für Arbeitnehmer gibt es die Übersicht PKV für Angestellte.

Warum und wann steigen die Beiträge in der PKV?

PKV-Beiträge steigen, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben eines Tarifs nicht nur vorübergehend von den kalkulierten abweichen und ein unabhängiger Treuhänder der Neukalkulation zustimmt (§ 203 Abs. 2 VVG, § 155 VAG). Der Versicherer darf den Beitrag also nicht nach eigenem Ermessen anheben.

Der Ablauf folgt einem festen Muster: Der Versicherer vergleicht mindestens jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Diese Abweichung heißt auslösender Faktor. Überschreitet er den im Gesetz beziehungsweise in den Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwert, muss der Tarif überprüft und gegebenenfalls neu kalkuliert werden. Bleibt die Abweichung darunter, bleibt auch der Beitrag – selbst wenn die Kosten bereits gestiegen sind.

Daraus erklärt sich, warum Beitragsanpassungen oft als sprunghaft erlebt werden: Jahrelang ändert sich nichts, dann wird die aufgestaute Kostenentwicklung mehrerer Jahre auf einmal eingerechnet. Neu kalkuliert wird der Tarif als Ganzes, nicht Ihr einzelner Vertrag. Ihr persönlicher Gesundheitszustand oder Ihre eingereichten Rechnungen sind kein Anlass für eine Erhöhung.

Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist dagegen meist teuer: Bei Verträgen ab 2009 wird nur der Teil der Alterungsrückstellung übertragen, der dem Basistarif entspricht; bei älteren Verträgen geht sie vollständig verloren (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG, § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG).

Wie bleibt der Beitrag im Alter bezahlbar?

Damit der Beitrag im Alter nicht stark steigt, bildet der Versicherer aus Ihren Beiträgen eine Alterungsrückstellung und erhebt zusätzlich einen gesetzlichen Zuschlag von 10 % der Bruttoprämie, der ab dem 65. Lebensjahr zur Beitragsentlastung eingesetzt wird (§§ 149, 150 VAG). Der Zuschlag wird ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres erhoben und endet im Kalenderjahr, in dem Sie 60 Jahre alt werden.

Die Alterungsrückstellung dämpft den altersbedingten Kostenanstieg von Beginn an. Der gesetzliche Zuschlag ist eine zusätzliche Reserve, die erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres eingesetzt wird; nicht verbrauchte Mittel senken ab dem 80. Lebensjahr den Beitrag. Zwischen 60 und 65 wird der Zuschlag also nicht mehr gezahlt, entlastet wird aber auch noch nicht.

Hinzu kommt: Im Ruhestand entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Privat versicherte Rentnerinnen und Rentner erhalten auf Antrag einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger (§ 106 SGB VI). Alle Details erklärt die Seite zu den PKV-Beiträgen im Alter.

Kann ich die Beiträge zur PKV von der Steuer absetzen?

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben absetzbar, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Zur Basisabsicherung gehören Leistungen, die in Art und Umfang dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, sowie die Pflegepflichtversicherung.

Beitragsanteile für Mehrleistungen – etwa Einbettzimmer, Chefarztbehandlung oder ein Krankentagegeld – zählen nicht zur Basisabsicherung. Welcher Anteil Ihres Beitrags auf die Basisabsicherung entfällt, teilt Ihnen Ihr Versicherer mit; er meldet die Beiträge in der Regel auch an die Finanzverwaltung.

Zwei Punkte werden oft übersehen: Erhalten Sie eine Beitragsrückerstattung, verringert sich der absetzbare Betrag entsprechend. Und Rechnungen, die Sie wegen eines Selbstbehalts selbst bezahlen, sind keine Beiträge. Wie das zusammenspielt, erklärt der Ratgeber zur Beitragsrückerstattung in der PKV. Für Ihre persönliche Steuererklärung ist eine steuerliche Beratung die richtige Adresse.

Wie finden Sie einen Tarif mit passendem Preis-Leistungs-Verhältnis?

Einen Tarif mit passendem Preis-Leistungs-Verhältnis finden Sie, indem Sie zuerst Ihren Leistungsbedarf festlegen und erst danach die Beiträge mehrerer Tarife mit vergleichbarem Leistungsumfang gegenüberstellen. Der niedrigste Einstiegsbeitrag ist kein verlässlicher Maßstab, weil fehlende Leistungen sich später oft nicht mehr ohne Gesundheitsprüfung ergänzen lassen.

So gehen Sie bei der Beitragsfrage vor

  1. 1

    Bedarf klären

    Welche Leistungen sind Ihnen wichtig – etwa bei Zahnersatz, im Krankenhaus oder bei Heilmitteln? Brauchen Sie ein Krankentagegeld?

  2. 2

    Rahmen festlegen

    Legen Sie fest, welchen Selbstbehalt Sie tragen können und wollen, und prüfen Sie, ob ein Arbeitgeberzuschuss oder eine Beihilfe hinzukommt.

  3. 3

    Gesundheitsangaben vorbereiten

    Stellen Sie Arztbesuche, Diagnosen und Behandlungen der abgefragten Zeiträume zusammen, damit die Angaben vollständig sind.

  4. 4

    Tarife gegenüberstellen

    Vergleichen Sie Beiträge nur zwischen Tarifen mit ähnlichem Leistungsumfang und achten Sie auf die Bedingungen, nicht nur auf den Preis.

Fachbegriffe wie Alterungsrückstellung, Selbstbehalt oder Übertragungswert erklärt unser PKV-Lexikon. Wenn Sie wissen möchten, welche Tarife für Ihre Situation infrage kommen, stellen wir sie Ihnen im Rahmen eines kostenfreien Vergleichs gegenüber.

Häufige Fragen

Was kostet eine private Krankenversicherung im Monat?
Einen allgemeinen Preis gibt es nicht, weil der Beitrag für jede versicherte Person einzeln kalkuliert wird. Maßgeblich sind vor allem das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Antragstellung, der gewählte Leistungsumfang und die Höhe des Selbstbehalts. Das Einkommen spielt für den Beitrag keine Rolle. Einen verlässlichen Wert erhalten Sie nur über ein persönliches Angebot auf Grundlage Ihrer Angaben.
Ist die private Krankenversicherung teurer als die gesetzliche?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen und ist durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, in der privaten nach Alter, Gesundheit und Leistungsumfang. Wer ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat, zahlt in der gesetzlichen Kasse den Höchstbeitrag – dieser liegt für die Krankenversicherung bei 1.017,18 € im Monat mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag (Stand 2026). Ob ein privater Tarif darunter oder darüber liegt, hängt vom Einzelfall ab.
Wie viel zahlt der Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung?
Angestellte erhalten einen Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V. Er entspricht dem Arbeitgeberanteil, der in der gesetzlichen Kasse zu zahlen wäre, ist aber auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags begrenzt. Rechnerisch ergibt das höchstens 508,59 € im Monat für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung (Stand 2026, aus den amtlichen Rechengrößen berechnet).
Warum steigen PKV-Beiträge oft in größeren Sprüngen?
Der Versicherer darf den Beitrag nicht nach Belieben anheben. Er vergleicht regelmäßig die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsausgaben eines Tarifs. Erst wenn diese Abweichung – der sogenannte auslösende Faktor – den in Gesetz und Bedingungen festgelegten Schwellenwert überschreitet, wird neu kalkuliert, und ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen. Weil dann mehrere Jahre Kostenentwicklung auf einmal eingerechnet werden, fallen Anpassungen oft sprunghaft aus.
Zahlen in der PKV auch Kinder und Ehepartner einen eigenen Beitrag?
Ja, in der privaten Krankenversicherung zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag, eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der gesetzlichen Kasse gibt es nicht. Eine Ausnahme gilt in der privaten Pflegepflichtversicherung: Dort sind Kinder unter denselben Voraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert (§ 110 SGB XI).
Kann ich PKV-Beiträge von der Steuer absetzen?
Beiträge für die Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Anteile für Leistungen über das Basisniveau hinaus, etwa Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung, gehören nicht zur Basisabsicherung. Welcher Anteil Ihres Beitrags auf die Basisabsicherung entfällt, weist Ihr Versicherer aus. Für die konkrete steuerliche Wirkung ist eine steuerliche Beratung zuständig.
Wie kann ich meinen PKV-Beitrag senken?
Innerhalb Ihres Versicherers haben Sie das Recht, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, und zwar unter Anrechnung der Alterungsrückstellung (§ 204 VVG). Außerdem können ein höherer Selbstbehalt oder der Verzicht auf einzelne Leistungsbausteine den Beitrag senken. Jede dieser Maßnahmen verändert aber den Versicherungsschutz und sollte vor der Entscheidung genau geprüft werden.
Quellen (13)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 146 Substitutive Krankenversicherung
  2. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 152 Basistarif
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
  4. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
  5. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 204 Tarifwechsel
  6. Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (2026)
  7. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Zur Beitragsbemessung im Standardtarif der Privaten Krankenversicherung, WD 9 - 3000 - 077/22 (2022)
  8. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
  9. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 155 Prämienänderungen
  10. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 153 Notlagentarif
  11. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 Sonderausgaben
  12. Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil vom 1. März 2011, Rechtssache C-236/09 (Test-Achats) (2011)
  13. Verband der Privaten Krankenversicherung (Branchenverband): Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung (Höchstbeiträge 2026) (2026)

Rechtsstand: September 2026. Prämienkalkulation nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG); gesetzlicher Beitragszuschlag nach §§ 149, 150 VAG; Basistarif nach § 152 VAG, Notlagentarif nach § 153 Abs. 2 VAG; Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung und MB/ST 2009; Versicherungspflicht und Selbstbehaltsgrenze nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG und § 155 VAG; Tarifwechsel nach § 204 VVG; Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 58 SGB XI; Beitragsbemessungsgrenze nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

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Sie beantworten einige kurze Fragen, auf dieser Basis werden passende Tarife mehrerer Versicherer für Ihre Situation gegenübergestellt. Ob und welchen Tarif Sie abschließen, entscheiden allein Sie.

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