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Ratgeber · Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung für Selbstständige

Erfahren Sie, worauf es bei der Krankenversicherung als Selbstständiger oder Freiberufler ankommt – und fordern Sie Ihren Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Zugang zur PKV unabhängig vom Einkommen
  • Krankentagegeld und Selbstbehalt richtig einplanen
  • Sonderfall Künstlersozialkasse beachten
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Aktualisiert am Lesezeit ca. 8 Minuten

Als Selbstständiger oder Freiberufler entscheiden Sie selbst, wie Sie sich krankenversichern: freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat. Diese Wahlfreiheit gilt unabhängig davon, wie viel Sie verdienen. Sie bringt aber auch Verantwortung mit sich, denn niemand beteiligt sich an Ihrem Beitrag, und bei Krankheit fällt Ihr Einkommen weg, wenn Sie nicht selbst vorsorgen.

Wie die private Krankenversicherung grundsätzlich funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur privaten Krankenversicherung. Auf dieser Seite lesen Sie, worauf es für Selbstständige, Freiberufler und Existenzgründer ankommt. Wenn Sie wissen möchten, welche Tarife zu Ihrer Situation passen, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.

Warum können sich Selbstständige unabhängig vom Einkommen privat versichern?

Hauptberuflich Selbstständige können sich unabhängig von ihrem Einkommen privat krankenversichern, weil sie nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht der Versicherungspflicht der Beschäftigten unterliegen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die für Angestellte über den Zugang zur PKV entscheidet, spielt für Selbstständige deshalb keine Rolle. Wie die Grenze für Arbeitnehmer wirkt, lesen Sie im Ratgeber zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Entscheidend ist, dass die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, also nach wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlichem Aufwand im Vordergrund steht. Das Gesetz vermutet eine hauptberufliche Selbstständigkeit, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Wer dagegen neben einer Anstellung nur nebenbei selbstständig tätig ist, bleibt über die Anstellung versicherungspflichtig, solange das Gehalt unter der Grenze liegt.

PersonengruppeZugang zur PKVRechtsgrundlage
Hauptberuflich Selbstständige, Gewerbetreibende, Freiberuflerja, unabhängig vom Einkommen§ 5 Abs. 5 SGB V
Nebenberuflich Selbstständige mit Anstellung unter der Jahresarbeitsentgeltgrenzenein, Versicherungspflicht über die Anstellung§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Selbstständige Künstler und Publizistengrundsätzlich gesetzlich pflichtversichert über die KünstlersozialkasseKünstlersozialversicherungsgesetz
Existenzgründer aus einer AnstellungWahl zwischen freiwilliger GKV und PKV§ 9 SGB V, § 5 Abs. 5 SGB V

Welche Alternative haben Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Selbstständige, die zuvor ausreichend lange gesetzlich versichert waren, können als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben (§ 9 SGB V). Voraussetzung ist in der Regel eine Vorversicherungszeit: mindestens 24 Monate in den letzten fünf Jahren oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate.

Als freiwilliges Mitglied zahlen Sie den Beitrag in voller Höhe selbst. Er richtet sich nach Ihren Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze; auch bei niedrigen Einnahmen setzt die Krankenkasse eine gesetzlich festgelegte Mindestgrundlage an, sodass der Beitrag nicht beliebig sinkt. Anders als in der PKV sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert. Diese Größen gelten für die Berechnung des GKV-Beitrags:

allgemeiner Beitragssatz GKV
14,6 %

Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 7,3 %

durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV
2,9 %

vom BMG festgelegt für 2026 (2025: 2,5 %)

Beitragssatz soziale Pflegeversicherung
3,6 %

zzgl. Zuschlag für Kinderlose, Abschläge ab dem 2. Kind

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, „Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung“, Stand 2026

Der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von Ihrer Krankenkasse ab; der Durchschnittswert ist ein Rechenwert. In der PKV richtet sich der Beitrag dagegen nicht nach dem Einkommen, sondern nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang. Was die Beiträge beeinflusst, erklärt der Ratgeber zu den Kosten der PKV.

Warum erhalten Selbstständige keinen Zuschuss zum Beitrag?

Selbstständige erhalten keinen Zuschuss zur Krankenversicherung, weil der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V nur Beschäftigten zusteht. Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze bekommen von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag, höchstens aber die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags. Diese Entlastung fehlt Selbstständigen; nur befreite Mitglieder der Künstlersozialkasse erhalten einen eigenen Zuschuss (siehe unten).

Für den Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung bedeutet das: Sie vergleichen immer den vollen Beitrag. Das gilt auch für die Pflegepflichtversicherung, die Sie ebenfalls allein tragen. Worin sich die Situation von Angestellten unterscheidet, lesen Sie im Ratgeber zur PKV für Angestellte.

Warum brauchen Selbstständige ein Krankentagegeld?

Selbstständige brauchen ein Krankentagegeld, weil die private Krankheitskostenversicherung nur Behandlungskosten erstattet und bei längerer Krankheit kein Einkommen ersetzt. Eine Lohnfortzahlung durch einen Arbeitgeber gibt es nicht. Die laufenden Ausgaben – Miete, Kredite, Beiträge zur Kranken- und Altersvorsorge – laufen dagegen weiter.

Das Krankentagegeld wird als eigener Tarif vereinbart und zahlt für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit einen festen Betrag. Wichtig sind vor allem drei Stellschrauben:

Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten freiwillig versicherte Selbstständige Krankengeld nur, wenn sie diesen Anspruch ausdrücklich gegenüber ihrer Krankenkasse gewählt haben (Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 SGB V). Mehr zu Aufbau und Auswahl lesen Sie im Ratgeber zum Krankentagegeld.

Wie können Selbstständige den PKV-Beitrag mit dem Selbstbehalt steuern?

Mit einem Selbstbehalt übernehmen Selbstständige einen Teil der Behandlungskosten selbst und senken dafür ihren monatlichen PKV-Beitrag. Damit der Vertrag die Pflicht zur Krankenversicherung erfüllt, darf der Selbstbehalt je Person höchstens 5.000 € im Kalenderjahr betragen (§ 193 Abs. 3 VVG).

Für Selbstständige kann ein höherer Selbstbehalt sinnvoll sein, weil ein niedriger Fixbeitrag die Liquidität in schwächeren Monaten schont. Voraussetzung ist, dass Sie den Selbstbehalt im Krankheitsfall tatsächlich aus Rücklagen zahlen können. Viele Tarife sehen zusätzlich eine Beitragsrückerstattung vor, wenn Sie ein Jahr lang keine Leistungen einreichen.

Hoher Selbstbehalt für Selbstständige

Dafür spricht

  • Niedrigerer monatlicher Beitrag
  • Planbare Fixkosten auch in schwächeren Monaten
  • Kleinere Rechnungen zahlen Sie ohne Aufwand selbst

Dagegen spricht

  • Im Krankheitsfall fallen Kosten bis zur Höhe des Selbstbehalts an
  • Rücklagen müssen dafür verfügbar sein
  • Ein späterer Wechsel in eine niedrigere Stufe kann eine Gesundheitsprüfung erfordern

Wie die Stufen wirken und worauf Sie beim Wechsel achten sollten, erklären die Ratgeber zur Selbstbeteiligung in der PKV und zur Beitragsrückerstattung.

Was gilt für Künstler und Publizisten in der Künstlersozialkasse?

Selbstständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Künstlersozialkasse übernimmt dabei einen Teil des Beitrags, ähnlich wie ein Arbeitgeber bei Angestellten. Anders als andere Selbstständige haben sie deshalb keine freie Wahl zwischen GKV und PKV.

Das Gesetz sieht nur zwei Befreiungsmöglichkeiten von dieser Krankenversicherungspflicht vor:

BefreiungVoraussetzung und FristFolgeNorm
für BerufsanfängerAntrag spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkassebefristet: endet nach Ablauf der Berufsanfängerzeit; bis dahin kann sie auf Erklärung beendet werden§ 6 KSVG
bei höherem EinkommenArbeitseinkommen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt über der Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen dieser Jahre; Antrag bis zum 31. März des folgenden Jahresnicht widerrufbar§ 7 KSVG

Wer befreit und privat krankenversichert ist, erhält auf Antrag einen Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse. Er beträgt die Hälfte des Beitrags, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht tragen müsste, höchstens aber die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags (§ 10 KSVG). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet die Künstlersozialkasse.

Was sollten Existenzgründer bei der Krankenversicherung beachten?

Existenzgründer, die aus einer Anstellung in die hauptberufliche Selbstständigkeit wechseln, müssen sich entscheiden, ob sie freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Mit dem Ende der Anstellung endet die Versicherungspflicht als Beschäftigter. Eine Krankenversicherung müssen Sie aber ohne Unterbrechung haben, denn in Deutschland gilt eine allgemeine Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall.

So gehen Existenzgründer vor

  1. 1

    Status klären

    Prüfen Sie, ob Ihre Selbstständigkeit hauptberuflich ist und ob Sie die Vorversicherungszeit für die freiwillige GKV erfüllen.

  2. 2

    Einkommen realistisch schätzen

    Gerade in der Gründungsphase schwanken die Einnahmen. Kalkulieren Sie den Beitrag so, dass Sie ihn auch in schwachen Monaten tragen können.

  3. 3

    Gesundheitsangaben vorbereiten

    Für die PKV beantworten Sie Gesundheitsfragen. Halten Sie Unterlagen zu Behandlungen der vergangenen Jahre bereit und beantworten Sie alle Fragen vollständig.

  4. 4

    Krankentagegeld mitdenken

    Legen Sie fest, ab wann Sie ein Einkommensausfall finanziell belastet, und stimmen Sie den Beginn des Tagegelds darauf ab.

  5. 5

    Tarife gegenüberstellen lassen

    Vergleichen Sie Leistungen und Bedingungen, nicht nur den Einstiegsbeitrag.

Der Wechsel in die PKV ist eine langfristige Entscheidung. Der Ratgeber zum Wechsel von der GKV in die PKV zeigt, welche Punkte Sie vorher prüfen sollten.

Wie entwickelt sich der Beitrag von Selbstständigen im Alter?

Der PKV-Beitrag von Selbstständigen sinkt im Alter nicht automatisch, und ein Arbeitgeberzuschuss steht auch im Ruhestand nicht zur Verfügung. Zur Entlastung verlangt das Gesetz von allen Versicherten einen Beitragszuschlag von 10 %: Er wird spätestens ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag erhoben und endet in dem Kalenderjahr, in dem Sie 60 werden (§ 149 VAG).

Die daraus angesammelten Mittel werden ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Beitragserhöhungen abzufedern; nicht verbrauchte Beträge senken ab dem 80. Lebensjahr den Beitrag (§ 150 Abs. 3 VAG). Wer eine gesetzliche Rente bezieht, kann auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers erhalten (§ 106 SGB VI). Viele Selbstständige sind allerdings nicht gesetzlich rentenversichert.

BausteinWirkung im AlterGrundlage
Gesetzlicher Zuschlag von 10 ProzentEntlastung ab 65, Beitragssenkung ab 80§§ 149, 150 VAG
Alterungsrückstellungdämpft den altersbedingten Beitragsanstieg von Beginn anKalkulation nach Art der Lebensversicherung
Zuschuss der Rentenversicherungnur bei Bezug einer gesetzlichen Rente, auf Antrag§ 106 SGB VI
Tarifwechsel beim eigenen VersichererWechsel in Tarife mit gleichartigem Schutz unter Anrechnung der Rückstellung§ 204 VVG
Freiwillige BeitragsentlastungstarifeWirkung je nach Tarif unterschiedlichTarifbedingungen

Planen Sie deshalb früh, wie Sie den Beitrag im Ruhestand tragen. Wie sich die Beiträge im Alter entwickeln und welche Wege es bei steigenden Beiträgen gibt, lesen Sie im Ratgeber zu den PKV-Beiträgen im Alter.

Können Selbstständige später in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?

Selbstständige können in der Regel nur dann in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn sie wieder versicherungspflichtig werden, etwa durch eine Anstellung mit einem Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ein Wechsel allein auf Wunsch ist nicht möglich, und der Weg über die freiwillige Mitgliedschaft scheitert meist an der fehlenden Vorversicherungszeit.

Ab dem 55. Lebensjahr wird es noch enger: Wer in den fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei. Das gilt auch für Ehepartner und Lebenspartner solcher Personen. Die Entscheidung für die PKV sollten Selbstständige deshalb als dauerhafte Entscheidung betrachten. Einen Überblick über Aufbau und Leistungen finden Sie im Hauptratgeber zur privaten Krankenversicherung.

Häufige Fragen

Können sich Selbstständige unabhängig vom Einkommen privat krankenversichern?
Ja. Wer hauptberuflich selbstständig ist, unterliegt nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht der Versicherungspflicht als Beschäftigter und kann unabhängig von der Höhe des Einkommens eine private Krankenversicherung abschließen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer. Ob ein Versicherer den Antrag annimmt, hängt allerdings von der Gesundheitsprüfung ab.
Bekommen Selbstständige einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung?
Nein, einen Arbeitgeberzuschuss erhalten Selbstständige nicht. Der Zuschuss nach § 257 SGB V steht nur Beschäftigten zu, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei sind. Selbstständige tragen den Beitrag deshalb grundsätzlich vollständig selbst, egal ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Eine Ausnahme bilden Künstler und Publizisten, die von der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz befreit sind: Sie erhalten auf Antrag einen Zuschuss der Künstlersozialkasse, höchstens die Hälfte ihres Beitrags (§ 10 KSVG).
Brauchen Selbstständige in der PKV ein Krankentagegeld?
Für die meisten Selbstständigen ist ein Krankentagegeld wichtig, weil das Einkommen bei längerer Krankheit sonst ganz wegfällt. Die private Krankheitskostenversicherung erstattet Behandlungskosten, ersetzt aber kein Einkommen. Das Krankentagegeld wird als eigener Tarif vereinbart; Höhe, Beginn der Zahlung und Voraussetzungen ergeben sich aus den Tarifbedingungen.
Wie hoch darf der Selbstbehalt in der PKV sein?
Damit die private Krankenversicherung die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt, darf der Selbstbehalt je versicherter Person höchstens 5.000 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 193 Abs. 3 VVG). Innerhalb dieser Grenze bieten Versicherer unterschiedliche Stufen an. Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag, bedeutet aber, dass Sie Behandlungskosten bis zu diesem Betrag selbst zahlen.
Können Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse in die PKV?
Selbstständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Befreien lassen können sich Berufsanfänger (Antrag spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht, § 6 KSVG) und Versicherte, deren Arbeitseinkommen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zusammen über der Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen lag (Antrag bis zum 31. März des Folgejahres, unwiderruflich, § 7 KSVG). Befreite, privat Versicherte erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse (§ 10 KSVG). Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Künstlersozialkasse.
Können Selbstständige aus der PKV zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
Das ist nur eingeschränkt möglich. Ein Rückweg öffnet sich in der Regel erst, wenn Sie wieder versicherungspflichtig werden, zum Beispiel durch eine Anstellung mit einem Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V in der Regel versicherungsfrei. Zeiten hauptberuflicher Selbstständigkeit zählen dabei mit.
Was passiert mit dem PKV-Beitrag von Selbstständigen im Alter?
Im Alter fällt der Beitrag nicht automatisch, und ein Zuschuss durch einen Arbeitgeber entfällt ohnehin. Zur Entlastung zahlen Versicherte in der Krankheitskostenvollversicherung ab dem Kalenderjahr nach ihrem 21. Geburtstag bis zum Kalenderjahr, in dem sie 60 werden, einen gesetzlichen Zuschlag von 10 Prozent, der ab 65 Beitragserhöhungen abfedert (§§ 149, 150 VAG). Wer eine gesetzliche Rente bezieht, kann auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers erhalten (§ 106 SGB VI). Zusätzliche Vorsorge für den Beitrag im Alter sollten Selbstständige früh einplanen.
Quellen (11)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 5 Versicherungspflicht
  2. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
  3. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 9 Freiwillige Versicherung
  4. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
  5. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 149 Prämienzuschlag
  6. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung
  7. Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (2026)
  8. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 44 Krankengeld
  9. Bundesministerium der Justiz: Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), § 6 Befreiung von Berufsanfängern
  10. Bundesministerium der Justiz: Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), § 7 Befreiung bei höherem Arbeitseinkommen
  11. Bundesministerium der Justiz: Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), § 10 Beitragszuschuss

Rechtsstand: September 2026. Keine Versicherungspflicht hauptberuflich Selbstständiger nach § 5 Abs. 5 SGB V; freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nach § 9 SGB V; Versicherungsfreiheit ab dem 55. Lebensjahr nach § 6 Abs. 3a SGB V; Arbeitgeberzuschuss nur für Beschäftigte nach § 257 SGB V; Pflicht zur Krankenversicherung und Selbstbehaltsgrenze nach § 193 Abs. 3 VVG; Beitragszuschlag und Beitragsentlastung im Alter nach §§ 149, 150 VAG; Basistarif nach § 152 VAG; Zuschuss für Rentner nach § 106 SGB VI; Versicherungspflicht von Künstlern und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

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