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Für Angestellte ist der Weg in die private Krankenversicherung an eine Einkommensgrenze gebunden. Wer sie überschreitet, kann wählen: freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in die PKV wechseln. In beiden Fällen beteiligt sich der Arbeitgeber am Beitrag. Die Grundlagen zu Leistungen, Beitrag und Sozialtarifen erklärt unser Ratgeber zur privaten Krankenversicherung.
Auf dieser Seite lesen Sie, ab wann Sie wechseln können, wie der Arbeitgeberzuschuss berechnet wird, welche Befreiungsmöglichkeiten es gibt und worauf Sie beim Zeitpunkt achten sollten. Wenn Sie passende Tarife gegenüberstellen lassen möchten, können Sie Ihren kostenfreien Tarifvergleich anfordern.
Wann dürfen Angestellte in die private Krankenversicherung?
Angestellte dürfen in die private Krankenversicherung, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, die derzeit 77.400 € im Jahr beträgt (Stand 2026). Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; der Betrag wird jährlich durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgesetzt.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 77.400 €
- Versicherungspflichtgrenze pro Monat
- 6.450 €
- besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
- 69.750 €
pro Jahr (6.450 € im Monat), 2026
Jahresgrenze ÷ 12, 2026
für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert waren
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), Stand 2026
Maßgeblich ist das regelmäßige Entgelt, vorausschauend betrachtet. Laufendes Gehalt und Sonderzahlungen, mit denen Sie sicher jedes Jahr rechnen können, zählen mit; Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand bleiben nach dem Gesetz außer Betracht. Für Arbeitnehmer, die schon am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt eine niedrigere besondere Grenze. Einzelheiten dazu erklärt der Beitrag zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Wer erstmals eine Beschäftigung aufnimmt und dabei ein Entgelt über der Grenze erzielt, wird gar nicht erst versicherungspflichtig – das gilt etwa für Berufseinsteiger nach dem Studium. Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte fallen unter diese Regeln; ihre Besonderheiten beschreibt der Ratgeber PKV für Ärzte.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Wechsel?
Angestellte, die bereits gesetzlich versichert sind, können in der Regel zum 1. Januar des Folgejahres in die PKV wechseln, weil die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Grenze überschritten wird. Zusätzlich muss das Entgelt auch die Grenze des neuen Jahres übersteigen (§ 6 Abs. 4 SGB V). Eine Wartezeit von drei Jahren, wie sie in älteren Ratgebern steht, gibt es seit 2011 nicht mehr.
Neben dem rechtlichen Zeitpunkt spielt der persönliche eine Rolle. Der Beitrag hängt vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn ab. Wer jung und gesund wechselt, erhält häufiger eine Annahme ohne Zuschläge. Denken Sie außerdem an die Familienplanung: In der PKV zahlt jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag. Beenden Sie die gesetzliche Mitgliedschaft erst, wenn der private Versicherer Sie angenommen hat. Den Ablauf Schritt für Schritt beschreibt unser Beitrag Wechsel von der GKV in die PKV.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV?
Der Arbeitgeber zahlt privat versicherten Angestellten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, angewandt auf die Beitragsbemessungsgrenze – höchstens aber die Hälfte des tatsächlich gezahlten PKV-Beitrags. Das regelt § 257 Abs. 2 SGB V. Für die private Pflegepflichtversicherung gilt eine entsprechende Regel nach § 61 Abs. 2 SGB XI.
Der Rechenweg mit den derzeit geltenden Werten:
| Schritt | Krankenversicherung | Pflegepflichtversicherung |
|---|---|---|
| Beitragssatz | allgemeiner Satz 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 % | 3,6 % |
| Arbeitgeberanteil | jeweils die Hälfte davon | die Hälfte davon (in Sachsen weniger) |
| Bemessungsgrundlage | Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € im Monat | Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € im Monat |
| Höchstzuschuss im Monat | 508,59 € | 104,63 € |
| Obergrenze | höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags | höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags |
- Arbeitgeberzuschuss PKV höchstens
- 508,59 €
- Zuschuss private Pflegepflichtversicherung höchstens
- 104,63 €
pro Monat: 8,75 % von 5.812,50 € — berechnet, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags
pro Monat: 1,8 % von 5.812,50 € — berechnet (Sachsen: 75,56 €)
Quelle: SGB V § 257 / SGB XI § 58 (berechnet), Stand 2026
Die Höchstbeträge sind aus den amtlichen Werten berechnet; eine amtliche Veröffentlichung genau dieser Eurobeträge gibt es nicht. Liegt Ihr PKV-Beitrag unter dem doppelten Höchstzuschuss, zahlt der Arbeitgeber genau die Hälfte Ihres Beitrags. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen Sie allein; er erhöht den Zuschuss nicht (§ 58 Abs. 1 SGB XI).
Der Zuschuss bezieht auch die Beiträge für Angehörige ein, die bei Versicherungspflicht in der GKV familienversichert wären, etwa Kinder oder ein Ehepartner ohne oder mit nur geringem eigenem Einkommen. Der Höchstbetrag steigt dadurch nicht. Was eine PKV insgesamt kostet, erklärt der Ratgeber PKV-Kosten.
Welche Voraussetzungen muss der Versicherer für den Zuschuss erfüllen?
Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV wird nur gezahlt, wenn der private Versicherer die Anforderungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass das Unternehmen
- die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, also mit Alterungsrückstellung kalkuliert,
- einen Basistarif nach § 152 VAG anbietet,
- Interessenten vor Vertragsabschluss das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aushändigt,
- den überwiegenden Teil der Überschüsse zugunsten der Versicherten verwendet,
- vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und
- die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bescheinigt der Versicherer; die Bescheinigung reichen Sie bei Ihrem Arbeitgeber ein, damit er den Zuschuss mit der Gehaltsabrechnung auszahlt.
Wann können sich Angestellte von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Angestellte können sich in gesetzlich bestimmten Fällen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, etwa wenn sie allein wegen der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig würden. Die Befreiungstatbestände stehen in § 8 Abs. 1 SGB V.
| Anlass | Was gilt | Norm |
|---|---|---|
| Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze | wer nur durch die höhere Grenze wieder versicherungspflichtig würde, kann in der PKV bleiben | § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
| Teilzeit während der Elternzeit | Befreiung für die Dauer der Elternzeit möglich | § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V |
| Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger | möglich, wenn Sie zuvor mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei waren | § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V |
Für alle Fälle gilt: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen, und die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V). Auch befreite Beschäftigte erhalten den Arbeitgeberzuschuss (§ 257 Abs. 2 SGB V). Überlegen Sie vor dem Antrag gut, ob Sie sich dauerhaft auf die PKV festlegen möchten.
Wie unterscheiden sich GKV und PKV für Angestellte beim Beitrag?
In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Angestellte einen Prozentsatz ihres Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, in der privaten Krankenversicherung einen Beitrag nach Eintrittsalter, Gesundheit und Tarif – in beiden Fällen trägt der Arbeitgeber einen Teil. Welche Variante günstiger ist, lässt sich nicht pauschal sagen.
| Merkmal | Gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Berechnung | Prozentsatz des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze; Höchstbeitrag Krankenversicherung 1.017,18 € im Monat mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag (Stand 2026) | nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang |
| Anteil des Arbeitgebers | Hälfte des Beitrags | Zuschuss bis zum Höchstbetrag, höchstens die Hälfte |
| Familie | Angehörige unter Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert | eigener Beitrag je Person, im Zuschuss berücksichtigt |
| Gehaltserhöhung | Beitrag steigt bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit | kein Einfluss auf den Beitrag |
| Ruhestand | Beiträge aus Rente und weiteren Einkünften | Beitrag läuft weiter; Zuschuss der Rentenversicherung auf Antrag (§ 106 SGB VI) |
Für Angestellte mit Einkommen deutlich über der Grenze, ohne beitragsfrei mitzuversichernde Angehörige, fällt die Rechnung oft anders aus als für Familien mit einem Alleinverdiener. Wichtig ist der Blick auf die ganze Laufzeit: Wie sich der Beitrag im Ruhestand entwickeln kann, lesen Sie im Ratgeber PKV-Beiträge im Alter.
- allgemeiner Beitragssatz GKV
- 14,6 %
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV
- 2,9 %
- Beitragssatz soziale Pflegeversicherung
- 3,6 %
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 7,3 %
vom BMG festgelegt für 2026 (2025: 2,5 %)
zzgl. Zuschlag für Kinderlose, Abschläge ab dem 2. Kind
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, „Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung“, Stand 2026
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt in der Regel sechs Wochen weiter. Danach zahlt die GKV Krankengeld, die PKV dagegen nur, wenn ein Krankentagegeld vereinbart ist. Dieser Baustein gehört für Angestellte deshalb fast immer in den Vertrag, abgestimmt auf den Beginn nach der Entgeltfortzahlung.
Was passiert, wenn das Gehalt wieder unter die Grenze sinkt?
Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines privat versicherten Angestellten unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird er grundsätzlich wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das kann etwa bei einem Jobwechsel, bei Teilzeit oder bei einer Anhebung der Grenze geschehen.
Ab dem 55. Lebensjahr greift eine Sperre: Wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war, bleibt versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer solchen Person steht dem gleich. Wer den PKV-Vertrag bei neuer Versicherungspflicht nicht verlieren möchte, kann ihn nach § 204 Abs. 5 VVG als Anwartschaftsversicherung fortführen; was sie im Einzelnen sichert, regeln die Tarifbedingungen.
Die Entscheidung für die PKV sollten Sie deshalb auch als Angestellter so treffen, als sei sie endgültig. Begriffe wie Anwartschaft oder Alterungsrückstellung erklärt unser PKV-Lexikon. Wenn Sie Tarife gegenüberstellen lassen möchten, fordern Sie Ihren kostenfreien Tarifvergleich an.
Häufige Fragen
Ab welchem Gehalt können Angestellte in die private Krankenversicherung?
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?
Zahlt der Arbeitgeber auch einen Zuschuss für Kinder und Ehepartner in der PKV?
Welche Voraussetzungen muss der private Versicherer für den Arbeitgeberzuschuss erfüllen?
Können sich Angestellte von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Was passiert mit der PKV, wenn das Gehalt unter die Grenze sinkt?
Quellen (7)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026) (2026)
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI, § 61 Beitragszuschüsse
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch XI, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (2026)
Rechtsstand: September 2026. Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a und 4 SGB V i. V. m. § 2 SVBezGrV 2026; Befreiung nach § 8 SGB V; freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V; Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 2 und 2a SGB V; Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung nach § 61 Abs. 2 i. V. m. § 58 SGB XI; Beitragssätze nach §§ 241, 242a SGB V und PBAV 2025; Beitragszuschuss für Rentner nach § 106 SGB VI. Die Zuschuss-Höchstbeträge sind aus den amtlichen Werten berechnet. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.