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Ratgeber · Private Krankenversicherung

Selbstbeteiligung in der PKV

Finden Sie heraus, welche Formen und Grenzen es gibt und welcher Selbstbehalt zu Ihrer Situation passt – und fordern Sie Ihren Tarifvergleich kostenfrei an.

  • Feste, prozentuale und bereichsbezogene Selbstbehalte
  • Gesetzliche Obergrenze nach § 193 VVG
  • Zusammenspiel mit dem Arbeitgeberzuschuss
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Aktualisiert am Lesezeit ca. 6 Minuten

In der privaten Krankenversicherung können Sie den Beitrag über einen Selbstbehalt beeinflussen: Sie übernehmen einen Teil der Kosten selbst und zahlen dafür weniger. Das Prinzip kennen Sie aus anderen Versicherungen. In der Krankenversicherung hat es aber Besonderheiten – eine gesetzliche Obergrenze, Folgen für den Arbeitgeberzuschuss und steuerliche Effekte.

Auf dieser Seite erklären wir, welche Formen des Selbstbehalts es gibt, welche Grenzen gelten und wann sich eine Selbstbeteiligung für Sie lohnen kann. Wenn Sie Tarife mit unterschiedlichen Selbstbehalten nebeneinander sehen möchten, können Sie einen kostenfreien Tarifvergleich anfordern.

Wie funktioniert die Selbstbeteiligung in der PKV?

Bei einer Selbstbeteiligung in der PKV zahlen Sie Krankheitskosten bis zu einer vertraglich vereinbarten Grenze pro Kalenderjahr selbst; erst darüber hinaus erstattet der Versicherer nach den Tarifbedingungen. Im Gegenzug ist Ihr Beitrag niedriger als in einem vergleichbaren Tarif ohne Selbstbehalt.

In der Praxis reichen Sie Rechnungen weiter wie gewohnt ein. Der Versicherer rechnet sie auf Ihren Selbstbehalt an, bis dieser für das Jahr ausgeschöpft ist. Mit Beginn des nächsten Kalenderjahres gilt der Selbstbehalt erneut. Manche Versicherte reichen Rechnungen unterhalb des Selbstbehalts gar nicht ein – ob das sinnvoll ist, hängt davon ab, ob Ihr Tarif eine Beitragsrückerstattung vorsieht und wie er beide Regeln verknüpft.

Der Selbstbehalt ist einer von mehreren Faktoren, die den Beitrag bestimmen. Einen Überblick über alle Faktoren gibt der Ratgeber zu den PKV-Kosten.

Welche Formen der Selbstbeteiligung gibt es?

In der PKV gibt es drei übliche Formen der Selbstbeteiligung: einen festen Jahresbetrag, einen prozentualen Eigenanteil an jeder Rechnung und Selbstbehalte, die nur für einzelne Leistungsbereiche wie die ambulante Behandlung gelten. Viele Tarife kombinieren diese Formen, etwa einen prozentualen Eigenanteil mit einer jährlichen Höchstgrenze.

FormSo funktioniert sieTypischer Einsatz
Absoluter SelbstbehaltFester Betrag pro Kalenderjahr, den Sie selbst tragen; danach erstattet der Versicherer vollständig nach Tarifhäufigste Form in Vollversicherungstarifen
Prozentualer SelbstbehaltSie tragen einen festen Prozentsatz jeder Rechnung, meist begrenzt auf einen Höchstbetrag im Jahrverbreitet bei Zahn- oder ambulanten Leistungen
Selbstbehalt je LeistungsbereichGilt nur für bestimmte Bereiche, etwa ambulant, während stationäre Leistungen ohne Eigenanteil erstattet werdenTarife mit getrennten Bausteinen
Selbstbehalt je Behandlungstag oder VerordnungFester Betrag pro Arztbesuch oder Verordnung, in der Regel mit Jahresgrenzeeinzelne Tarife

Im Basistarif sind die Selbstbehaltsstufen gesetzlich vorgegeben: Wählbar sind 300, 600, 900 oder 1.200 Euro, mit einer Mindestbindung von drei Jahren (§ 152 Abs. 1 VAG). In allen übrigen Tarifen legt der Versicherer die Stufen selbst fest.

Wie hoch darf die Selbstbeteiligung höchstens sein?

Ein PKV-Tarif erfüllt die gesetzliche Versicherungspflicht nur, wenn die Selbstbehalte je versicherter Person auf höchstens 5.000 € im Kalenderjahr begrenzt sind (§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG). Für Beihilfeberechtigte gilt diese Grenze anteilig entsprechend dem Prozentsatz, den sie privat versichern.

höchster Selbstbehalt pro Jahr
5.000 €

Grenze der Versicherungspflicht in der PKV (§ 193 Abs. 3 VVG)

Arbeitgeberzuschuss PKV höchstens
508,59 €

pro Monat: 8,75 % von 5.812,50 € — berechnet, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags

Quelle: Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 193; SGB V § 257 / SGB XI § 58 (berechnet), Stand 2026

Die Grenze bezieht sich auf die betragsmäßige Auswirkung aller Selbstbehalte zusammen. Tarife mit einem höheren möglichen Eigenanteil erfüllen die Pflicht zur Krankenversicherung nicht und können deshalb nicht allein als private Vollversicherung dienen. Auch ein prozentualer Eigenanteil darf in der Summe diese Grenze nicht überschreiten, wenn der Tarif die Pflichtversicherung erfüllen soll.

Wie wirkt sich die Selbstbeteiligung auf den Arbeitgeberzuschuss aus?

Der Arbeitgeberzuschuss bezieht sich nur auf den Beitrag und beträgt höchstens die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags; an einem Selbstbehalt beteiligt sich der Arbeitgeber nicht (§ 257 Abs. 2 SGB V). Derzeit liegt der Zuschuss zur Krankenversicherung bei höchstens 508,59 € im Monat.

Für Angestellte hat das eine wichtige Folge: Sinkt der Beitrag durch einen Selbstbehalt, profitieren Sie nur von der Hälfte der Ersparnis, weil auch der Zuschuss sinkt. Den Selbstbehalt tragen Sie dagegen vollständig allein. Liegt Ihr Beitrag ohne Selbstbehalt allerdings so hoch, dass der Zuschuss bereits den Höchstbetrag erreicht, kann ein Teil der Ersparnis vollständig bei Ihnen ankommen – das hängt vom Einzelfall ab.

Selbstständige erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss. Bei ihnen wirkt jede Beitragsersparnis vollständig, weshalb ein Selbstbehalt für sie häufiger infrage kommt. Mehr dazu auf den Seiten PKV für Angestellte und PKV für Selbstständige.

Wann ist eine Selbstbeteiligung sinnvoll?

Eine Selbstbeteiligung ist sinnvoll, wenn die jährliche Beitragsersparnis im Verhältnis zum Selbstbehalt spürbar ist und Sie genügend Rücklagen haben, um den vollen Selbstbehalt auch in einem Jahr mit hohen Krankheitskosten zu tragen. Rechnerisch vergleichen Sie die Beitragsersparnis eines Jahres mit dem Betrag, den Sie im ungünstigsten Fall selbst zahlen.

Vor- und Nachteile einer Selbstbeteiligung

Dafür spricht

  • Niedrigerer laufender Beitrag
  • In Jahren ohne größere Kosten bleibt die Ersparnis vollständig bei Ihnen
  • Weniger Verwaltungsaufwand bei Kleinbeträgen
  • Kann mit einer Beitragsrückerstattung zusammenwirken

Dagegen spricht

  • In Jahren mit hohen Kosten tragen Sie den vollen Selbstbehalt
  • Bei Angestellten sinkt mit dem Beitrag auch der Arbeitgeberzuschuss
  • Selbst getragene Kosten sind nicht als Beiträge steuerlich absetzbar
  • Im Alter, wenn Arztbesuche häufiger werden, kann der Selbstbehalt stärker belasten

Welche Rolle ein Selbstbehalt spielt, hängt stark von der beruflichen Situation ab:

PersonengruppeWirkung der BeitragsersparnisWorauf es ankommt
Selbstständigevollständig, weil kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wirdausreichende Rücklagen für Jahre mit hohen Kosten
Angestelltenur zur Hälfte, solange der Zuschuss unter dem Höchstbetrag liegtSelbstbehalt wird allein getragen
Beamtebezogen auf den Anteil, den die Beihilfe nicht trägtAbstimmung mit der Beihilfe und anteilige Höchstgrenze
Rentnervollständig, kein Arbeitgeberzuschuss mehrhäufigere Arztbesuche im Alter

Neben der Rechnung spielt Ihre Lebenssituation eine Rolle. Wer regelmäßig in Behandlung ist, etwa wegen einer chronischen Erkrankung, schöpft einen Selbstbehalt voraussichtlich jedes Jahr aus. Wer dagegen selten zum Arzt geht und finanzielle Reserven hat, kann mit einem Selbstbehalt den Beitrag dauerhaft senken.

Für Beamte gelten Besonderheiten, weil sie nur den Teil der Kosten privat versichern, den die Beihilfe nicht trägt. Ob und in welcher Form dort ein Selbstbehalt sinnvoll ist, lesen Sie auf der Seite PKV für Beamte.

Kann ich den Selbstbehalt später ändern?

Den Selbstbehalt können Sie später über einen Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers ändern; bei einem Wechsel in einen höheren Selbstbehalt ist in der Regel keine neue Gesundheitsprüfung nötig (§ 204 VVG). Ihre Alterungsrückstellung wird beim Wechsel angerechnet.

Ein Wechsel in einen höheren Selbstbehalt ist oft der erste Schritt, wenn nach einer Beitragsanpassung der Beitrag gesenkt werden soll. Vorher sollten Sie ehrlich prüfen, ob Sie den höheren Eigenanteil auch in einem Jahr mit einer größeren Behandlung aufbringen könnten. Ein Selbstbehalt, der im Ernstfall die Rücklagen übersteigt, spart nur auf dem Papier.

Anders ist es, wenn Sie den Selbstbehalt senken möchten: Dann erhalten Sie mehr Leistung. Für diese Mehrleistung darf der Versicherer einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Wer bei Vertragsschluss einen sehr hohen Selbstbehalt wählt, sollte das bedenken – der Weg zurück kann mit einer Gesundheitsprüfung verbunden sein.

Gerade vor dem Ruhestand lohnt ein Blick auf den Selbstbehalt, weil dann der Arbeitgeberzuschuss wegfällt. Mehr dazu auf der Seite zu den PKV-Beiträgen im Alter.

Welche steuerlichen Folgen hat die Selbstbeteiligung?

Selbst getragene Krankheitskosten aus einem Selbstbehalt sind keine Versicherungsbeiträge und deshalb nicht als Sonderausgaben absetzbar; sie können allenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG). Zugleich mindert der niedrigere Beitrag den Betrag, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können.

Beiträge zur Basisabsicherung sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ein Selbstbehalt verschiebt also Kosten von einem steuerlich begünstigten Beitrag hin zu selbst getragenen Ausgaben, die sich meist nicht oder nur teilweise auswirken. In die Rechnung, ob sich ein Selbstbehalt lohnt, gehört dieser Effekt deshalb hinein. Wie stark er ausfällt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab – eine steuerliche Beratung kann das für Sie beziffern. Weitere Begriffe erklärt unser PKV-Lexikon.

Häufige Fragen

Was ist eine Selbstbeteiligung in der PKV?
Eine Selbstbeteiligung oder ein Selbstbehalt ist der Teil der Krankheitskosten, den Sie in einem Kalenderjahr selbst tragen, bevor der Versicherer zahlt. Im Gegenzug ist der Beitrag niedriger als in einem vergleichbaren Tarif ohne Selbstbehalt. Wie der Selbstbehalt ausgestaltet ist, regeln die Tarifbedingungen.
Wie hoch darf die Selbstbeteiligung in der PKV höchstens sein?
Damit ein Tarif die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt, müssen die Selbstbehalte je versicherter Person auf höchstens 5.000 Euro im Kalenderjahr begrenzt sein (§ 193 Abs. 3 VVG). Für Beihilfeberechtigte gilt diese Grenze anteilig. Die Grenze gilt für jede versicherte Person gesondert, also auch für jedes Kind mit eigenem Vertragsteil.
Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Selbstbeteiligung?
Nein. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V bezieht sich nur auf den Beitrag und ist auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags begrenzt. Sinkt Ihr Beitrag durch einen Selbstbehalt, sinkt deshalb auch der Zuschuss, während Sie den Selbstbehalt allein tragen. Für Angestellte fällt die Ersparnis durch einen Selbstbehalt daher geringer aus als für Selbstständige.
Für wen lohnt sich eine Selbstbeteiligung?
Eine Selbstbeteiligung lohnt sich vor allem, wenn die jährliche Beitragsersparnis den Selbstbehalt übersteigt oder ihm nahekommt und Sie Rücklagen haben, um den Selbstbehalt in einem Jahr mit hohen Kosten zu tragen. Selbstständige, die den Beitrag allein zahlen, profitieren meist stärker als Angestellte. Ob es sich rechnet, zeigt nur der Vergleich konkreter Tarife.
Kann ich den Selbstbehalt später ändern?
Ja, über einen Tarifwechsel innerhalb Ihres Versicherers nach § 204 VVG. Wechseln Sie in einen Tarif mit höherem Selbstbehalt, ist das in der Regel ohne neue Gesundheitsprüfung möglich. Möchten Sie den Selbstbehalt senken, erhalten Sie mehr Leistung – für diese Mehrleistung darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung, einen Risikozuschlag oder eine Wartezeit verlangen.
Kann ich die Selbstbeteiligung von der Steuer absetzen?
Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Versicherungsbeiträge und deshalb nicht als Sonderausgaben absetzbar. Sie können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 33 EStG), allerdings nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Außerdem mindert ein niedrigerer Beitrag den absetzbaren Betrag. Für Ihren konkreten Fall ist eine steuerliche Beratung zuständig.
Quellen (7)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
  2. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 152 Basistarif
  3. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 204 Tarifwechsel
  4. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
  5. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 33 Außergewöhnliche Belastungen
  6. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 Sonderausgaben
  7. Bundesfinanzhof: Urteil vom 1. Juni 2016, X R 43/14 (Selbstbehalt keine Sonderausgabe, ggf. außergewöhnliche Belastung) (2016)

Rechtsstand: September 2026. Versicherungspflicht und Begrenzung der Selbstbehalte nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Selbstbehaltsstufen im Basistarif nach § 152 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG); Tarifwechsel nach § 204 VVG; Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V; Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Maßgeblich sind immer die Bedingungen des einzelnen Tarifs.

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